Unterhalt eines Kindes - Grenzen und Pflichten

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Nach der Trennung oder bei Getrenntleben der Eltern fallen für den einen oder anderen Teil verschiedene Zahlungen an, um u.a. das Kindeswohl zu garantieren. Dabei handelt es sich meist um den Kinderunterhalt, in Form eines Barunterhalts oder naturellen Unterhalts.

Der Unterhalt eines Kindes kann durch Naturalien in Form von Verpflegung, Kleidung etc. abgedeckt sein. Lebt das Kind beispielsweise überwiegend bei einem Elternteil, so deckt dieser meist den naturellen Unterhalt.

Der andere Ehepartner wird dann meist barunterhaltspflichtig. Das ist die Beihilfe zur Versorgung in Form von Geld. Dazu dient die Düsseldorfer Tabelle als Richtwert. Bsp.: Lebt das Kind beim anderen Elternteil, so hat man die Pflicht, einen bestimmten Geldbetrag zu leisten, um die Versorgung des Kindes zu unterstützen und zu garantieren.

Doch bis wann gilt dieser Unterhalt überhaupt?

Zweifellos besteht er bei minderjährigen Kindern unter 18 Jahren. Doch gilt die Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern genauso? Ja!

Der Gesetzgeber verpflichtet die Unterhaltsverpflichteten bis zum Schluss der ersten Ausbildung (§ 1610 II BGB) zu Unterhaltszahlungen. Dabei ist Vorsicht geboten: Die Eltern sind nicht dazu verpflichtet, eine für sie wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung zu finanzieren.

Grenzen des Unterhaltes bei Volljährigen

Keine Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind

  • die Ausbildung abbricht und sich keine Mühe macht, eine neue Ausbildung anzufangen (Unterhaltspflicht nur 3 Monate nach Abbruch der Ausbildung).
  • mehrere Ausbildungen abbricht, um die Unterhaltspflicht vorsätzlich in die Länge zu ziehen.
  • mehrere Ausbildungen abschließen möchte. Dabei gibt es eine Ausnahme: Handelt es sich bei der weiteren Ausbildung um eine zusätzliche Qualifikationsausbildung, so bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Bsp.: Studium, welches auf eine Lehre aufbaut.
  • bei dem Studium die Regelstudienzeit im Übermaß und vorsätzlich überschreitet. Wurde die Regelstudienzeit erheblich überschritten, kann das Kind jedoch nachweisen, dass dies nicht selbstverschuldet (Krankheit etc.) war, so ist dies kein Ausschluss für die Unterhaltspflicht.
  • die drei-Monats-Frist zwischen Abschluss und Beschäftigungsverhältnis überschreitet.

Achtung

Jedoch können sich Kinder/Jugendliche bei ihrer Berufswahl und dem entsprechenden Ausbildungsweg einmal irren. Der Gesetzgeber gewährt deshalb den Studenten einen einmaligen Fachwechsel in den ersten drei Semestern, ohne dass die Unterhaltspflicht entfällt. Zudem kann der Student sein Studium einmal abbrechen, um eine Lehre anzufangen. Dies gilt auch für den Lehrling in Bezug auf einen einmaligen Ausbildungswechsel.

Weitere Besonderheiten:

Anrechnung des Ausbildungsgehalts

Absolviert das Kind eine Ausbildung, so erhält dieses einen geringen Lohn, der nicht zum „Überleben“ reicht. Demnach wird das Ausbildungsgehalt bei der Berechnung des Unterhalts der Eltern mitberücksichtigt, wodurch der Unterhalt auch als eine Art „Aufstockung“ des Ausbildungsgehalts gesehen werden kann.

Der Nebenjob eines Studenten wird nicht angerechnet. Hierbei besteht eine Ausnahme, wenn das Entgelt einen gewissen Geldbetrag, der zum „Leben“ genügt, überschreitet.

Studium und Ausland

Besteht eine Einigung zwischen Eltern und Kind, dass dieses im Ausland studieren darf, so müssen die Eltern die Kosten dafür übernehmen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Mehrkosten nur zu zahlen, wenn es den Eltern auch wirtschaftlich zumutbar ist (s.o.), der Auslandsaufenthalt sachlich und sinnvoll begründet wird und sich der erweitere Unterhalt auf ein angemessenes Maß erstreckt.

Freiwilliges soziales Jahr

Muss das Kind für die Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, so sind die Eltern während dieser Zeit zum Unterhalt verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sie damit einverstanden waren. Ist das Kind volljährig und ist das Jahr nicht für den benötigten Beruf notwendig, so sind keine Unterhaltspflicht während dieser Zeit gegeben.

Au-Pair/Ausland

Während einer solchen Zeit sind die Eltern generell nicht unterhaltspflichtig, da kein Zusammenhang zum Beruf besteht. Etwaige Zahlungen sind freiwillig. Dennoch kann danach der Unterhaltsanspruch des Kindes wieder bestehen, wenn es seine erste Ausbildung anfängt.

Rechtstipp: Wie Sie sehen, gibt es zu den verschiedensten Sachverhalten verschiedene Ausnahmen und Regelungen. Bei aufgekommenen Fragen stehen wir Ihnen gerne bei einem Beratungsgespräch zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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