Kindesunterhalt

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Kindesunterhalt: was, wenn der Unterhaltsschuldner das Geld nicht hat?

Bei minderjährigen Kindern, deren Eltern getrennt leben, erbringt der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil – meist der Kindesvater – ist hingegen zum Barunterhalt verpflichtet. Beide Beiträge sieht der Gesetzgeber als gleichwertig an. Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts richtet sich meist nach der Düsseldorfer Tabelle, und dabei nach dem Alter der Kindes und der Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpfichteten. Sowohl die Unterhaltsbeträge als auch das Kindergeld wurden im Januar 2021 angehoben. Soweit, so bekannt den meisten.

Vom Grundsatz her muss der Unterhaltspflichtige zumindest den Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes zahlen. Schwierigkeiten bereiten jedoch häufig die Fälle, in denen dieser  aufgrund von hohen Schulden tatsächlich nicht in der Lage ist, überhaupt den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen.

Es stellt sich hier die Frage, inwieweit Schulden zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich ist es nicht so, dass das Kind dann automatisch leer ausgeht. Zunächst werden grundsätzlich nur ehe- oder familienbezogene Schulden anerkannt; und dann in der Regel auch nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags gem. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln – wie Vermögen – nicht decken kann. Derzeit liegt die Pfändungsfreigrenze des  § 850c Abs. 1 S.2 ZPO bei € 930,-- monatlich. Erzielt der Unterhaltsschuldner z.B. ein bereinigtes Einkommen von € 1.500,--, so können Schulden allenfalls in Höhe von € 570,-- anerkannt werden.

Mindestens bis zum Ende der Schulpflicht können Kinder nicht zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beitragen, weswegen bis dahin im Allgemeinen wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann. Notfalls kann für den Unterhalts-schuldner sogar die Obliegenheit bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, BGH, XII ZB 613/16, Beschl. v. 22.05.2019.

Für weitere Fragen zum Unterhaltsrecht steht Ihnen die Verfasserin gerne persönlich zur Verfügung. Vereinbaren Sie bitte einen Termin!


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