Unterhalt im Ehevertrag vereinbaren - Was ist zu beachten?

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Denken Sie darüber nach, den Unterhalt in einem Ehevertrag zu vereinbaren, kommt es darauf an, in welchem Stadium Ihrer Lebensgemeinschaft Sie sich augenblicklich befinden und welches Ziel Sie damit verfolgen.

Unterhaltsvereinbarungen im Hinblick auf Ihre Eheschließung

Möchten Sie heiraten, bietet sich an, in einem Ehevertrag Fragen des Unterhalts anzusprechen. Sie könnten den Familienunterhalt regeln und klarstellen, wer in der Ehe welche Pflichten übernimmt. Ob eine solche Regelung tatsächlich notwendig ist oder das gegenseitige Vertrauen auf den Prüfstand hebt, ist eine Frage, die sich sicherlich nach Ihrer individuellen Lage richtet. Um eine Vereinbarung zu formulieren, müssen Sie wissen, von welcher gesetzlichen Regelung auszugehen ist.

Solange Sie verheiratet sind, sind Sie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und tragen durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen zum angemessenen Unterhalt der Familie bei. Führt ein Ehepartner den Haushalt, erfüllt er oder sie allein durch die Haushaltsführung und die eventuelle Kinderbetreuung die Unterhaltspflicht. Sind Sie beide erwerbstätig, tragen Sie beide im Verhältnis Ihres Einkommens und Ihrer Verfügbarkeit zum Familienunterhalt bei.

Ob ein Ehepartner erwerbstätig ist oder nicht, ist dessen freie Entscheidung. Es besteht in der Ehe keine Erwerbspflicht. Führen Sie eine Ehe, in der Partner oder die Partnerin allein das Geld verdient, hat der haushaltsführende und kinderbetreuende Partner Anspruch auf ein angemessenes Wirtschaftsgeld sowie ein Taschengeld zur eigenen freien Verfügung. Die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, endet mit der Trennung.

Wann empfehlen sich Eheverträge vor oder während der Ehe?

Für eine Vereinbarung, die lediglich den Familienunterhalt betrifft, dürfte in der Praxis wenig Regelungsbedarf bestehen. Eheverträge vor oder während der Ehe betreffen meist Paare, bei denen ein Partner unternehmerisch tätig ist oder ein Partner vermögend und der andere weitgehend vermögenslos ist.

Der unternehmerisch tätige Ehepartner hat dabei meist das Ziel, das Unternehmen aus dem bei einer Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich herauszunehmen und so den Bestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Unterschiedlich vermögende Ehepartner haben meist das Ziel, dass der vermögende Ehepartner nicht allein wegen seines Vermögens geheiratet wird und vornehmlich wegen des Ehegattenunterhalts und Zugewinnausgleichs Regelungsbedarf sieht.

Was könnten Sie vereinbaren?

Wenn Sie über einen Ehevertrag nachdenken, sollten Sie Folgendes beachten:

Kindesunterhalt

Haben Sie den Unterhalt für ein Kind im Blick, dürfte es wenig sinnvoll sein, bereits jetzt den Kindesunterhalt regeln zu wollen. Da sich der Kindesunterhalt nach Ihrem Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes richtet, haben Sie selbst wenig Ansätze, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen.

Trennungsunterhalt

Geht es um den Trennungsunterhalt für den Fall einer späteren Scheidung, schließt das Gesetz jeglichen Verzicht aus. Sie könnten allenfalls eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass der unterhaltsbedürftige Partner keinen Trennungsunterhalt geltend macht. Eine derartige Erklärung ist jedoch nicht verpflichtend und schützt den unterhaltspflichtigen Partner nicht davor, dass der andere trotz einer solchen Erklärung später Trennungsunterhalt fordert. Es handelt sich als allenfalls um eine Absichtserklärung.

Ehegattenunterhalt

Geht es um Unterhaltsvereinbarungen in einem Ehevertrag, steht meist der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung im Blickfeld. Ob eine solche Regelung sinnvoll ist, hängt sowohl von Ihrem jeweiligen Alter als auch von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Sie heiraten in jungen Jahren

Verdienen Sie unterschiedlich viel Geld, hätte der weniger verdienende Partner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, falls der Partner nach der Scheidung aufgrund seiner Lebensumstände unterhaltsbedürftig ist. Würde der insoweit unterhaltsberechtigte Partner bereits vor der Eheschließung oder in der Ehe ehevertraglich auf den Ehegattenunterhalt verzichten, würde er bzw. sie erhebliche Nachteile in Kauf nehmen. Schließlich besteht noch kein Grund, einem Unterhaltsverzicht zuzustimmen.

Soweit Sie eine ehevertragliche Vereinbarung treffen, unterliegt die Vereinbarung der inhaltlichen Kontrolle durch die Familiengerichte. Denn: Sollten nach Abschluss der Vereinbarung aus Ihrer Ehe Kinder vorgehen, wäre ein vollständiger Unterhaltsverzicht unwirksam. Sie könnten einen Unterhaltsverzicht also allenfalls unter den Vorbehalt stellen, dass aus Ihrer Ehe keine Kinder hervorgehen. Sie könnten auch eine Vereinbarung treffen, ob ein eventuell in der Ehe geborenes Kind fremd betreut wird oder die Absicht besteht, dass ein Elternteil die Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise aufgibt. In diesem Fall wäre ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt begründet.

Ein vorbehaltloser Unterhaltsverzicht wäre auch dann unwirksam, wenn ein Partner nach der Scheidung auf öffentliche Leistungen angewiesen wäre und sich der andere seiner gesetzlich begründeten Unterhaltspflicht so entziehen könnte.

Sie heiraten im fortgeschrittenen Alter

Sind Sie bereits im fortgeschrittenen Alter und beide finanziell eigenständig abgesichert, wäre der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts vor oder während der Eheschließung weitgehend unbedenklich. Auch wenn ein geringes Restrisiko besteht, dürfte es eher als gering einzustufen sein.

In diesem Fall könnten Sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten und allenfalls Fälle unverschuldeter Notlagen davon ausnehmen.

Unterhaltsvereinbarungen im Hinblick auf Ihre Scheidung

In der Praxis spielen Unterhaltsregelungen vornehmlich bei Trennung und Scheidung im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung eine Rolle. Erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass die Ehe gescheitert ist und zu regeln ist, wie der unterhaltsberechtigte Ehepartner abgesichert werden kann. Auch hier spielen die unterschiedlichen Unterhaltstatbestände und Lebenssituationen die maßgebliche Rolle.

In einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung ergeben. Vereinbarungen zum Unterhalt sind Teil davon. Im Regelfall müssen Sie derartige Vereinbarungen notariell beurkunden. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass eine Vereinbarung rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls zwangsweise vollstreckt werden kann. Da Notare sich aber neutral verhalten und nicht individuell beraten dürfen, versteht sich, dass Sie sich im Hinblick auf Ihre individuellen Gegebenheiten möglichst vorher anwaltlich beraten lassen und dann den anwaltlichen Entwurf notariell beurkunden. Alternativ können Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich.

Es empfiehlt sich, eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung einer streitigen Auseinandersetzung über den Unterhalt immer vorzuziehen. Sind Sie unterhaltsberechtigt, sind Sie wahrscheinlich auf die finanzielle Unterstützung Ihres Ex-Partners bzw. Ihrer Ex-Partnerin angewiesen und brauchen sich nicht auf ein vielleicht jahrelanges gerichtliches Verfahren einzulassen. Oder sind Sie umgekehrt unterhaltspflichtig, können Sie Ihre finanzielle Belastung besser kalkulieren und brauchen nicht zu befürchten, im Fall einer Verurteilung hohe Summen für Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit zahlen zu müssen.

Kindesunterhalt

Geht es um den Kindesunterhalt, bietet sich an, dass Sie neben anderen Regelungen auch den Kindesunterhalt regeln. Wichtig ist, auf welcher Berechnungsgrundlage der Kindesunterhalt festgesetzt wird. Nur so sind in Zukunft Abänderungen möglich. Der Kindesunterhalt kann auch als Mindestunterhalt oder Prozentsatz des Mindestunterhalts für alle drei Altersstufen verlangt werden. Dann erhöht sich der Unterhalt automatisch, wenn das Kind die nächste Altersstufe erreicht.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt lässt sich für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zum Abschluss Ihrer Scheidung formfrei vereinbaren. Allerdings dürfen Sie für die Zukunft nicht auf Trennungsunterhalt verzichten. Ein Verzicht kommt allenfalls für rückständige Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit in Betracht. Sofern Sie den unterhaltspflichtigen Partner rechtsverbindlich verpflichten wollen, führt an der notariellen Beurkundung kein Weg vorbei.

Ehegattenunterhalt

Nach der Scheidung hat jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich. Nur wenn ein Partner aufgrund seiner Lebensumstände dazu außerstande ist, hat er bzw. sie gegen den anderen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Das Gesetz erlaubt, Unterhaltsansprüche auf einen angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Doch Vorsicht: Für Ehepartner, die auf Ansprüche verzichten sollen oder wollen und bei Ehen von langer Dauer besteht meist erhöhter Beratungsbedarf. Sofern Sie vor dem Abschluss Ihrer Scheidung eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt treffen, verlangt das Gesetz ausdrücklich die notarielle Beurkundung.

Sie können vereinbaren, dass eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht auf den Unterhalt angerechnet werden. Dies bietet einen Anreiz, sich im Berufsleben zu etablieren, so dass Unterhaltszahlungen überhaupt nicht mehr notwendig werden. Sie können auch vereinbaren, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehepartners besteht, in den alten Beruf zurückzukehren oder an einer Umschulung teilzunehmen. Sie könnten vereinbaren, die Unterhaltsberechnung dergestalt vorzunehmen, das Einkommen aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung eines Mietobjekts bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.

In Betracht kommt auch die Unterhaltsabfindung. Dann erhält der unterhaltsberechtigte Ehepartner den Unterhalt in einer Summe, die er bzw. sie gewinnbringend anlegen kann und sich die Unterhaltsfrage für alle Zeit erledigt.

Alles in allem

Das Unterhaltsrecht ist eine Straße mit vielen Abzweigungen. Treffen Sie eine Vereinbarung, die Ihre Lebensverhältnisse nicht angemessen berücksichtigt, riskieren Sie kaum mehr korrigierbar Nachteile. Es empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und nicht über Scheidungsfolgen verhandeln, die Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht zuverlässig einschätzen können. Sprechen Sie mich jederzeit gerne an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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