Unterhalt im Wechselmodell

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Vielen getrennt lebenden Eltern ist bekannt, dass es seit dem 1.1.2024 eine neue Düsseldorfer Tabelle gibt. Verändert hat sich einiges:

die Einkommensgruppen sind um 200 € heraufgesetzt, die Unterhaltsbeträge haben sich erhöht und auch der notwendige sowie der angemessene Selbstbehalt sind angepasst worden. Der Mindestunterhalt beträgt in der ersten Altersstufe 480 € , in der zweiten 551 € und in der dritten 645 €. Der notwendige Selbstbehalt beträgt für Erwerbstätige nun 1.450 € mtl.. Aufpassen sollte man, wenn man eine recht hohe Miete zahlen muss. Ist das nicht vermeidbar, kann u.U. der Selbstbehalt erhöht werden. Umgekehrt kann eine sehr günstige Miete dazu führen, dass der Selbstbehalt reduziert wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Miete weniger als 430 € beträgt. Auswirkungen hat das auch für Eltern, die ihre Kinder im paritätischen Wechselmodell betreuen. Im Wechselmodell sind beide Eltern gleichermaßen barunterhaltspflichtig. Jedoch bestimmen sich die Haftungsquoten und damit der Zahlbetrag nach dem jeweiligen bereinigten Einkommen. Für den Barunterhaltsbedarf ergeben sich also im Regelfall verschieden hohe Zahlungsanteile. Bei annähernd gleich hohem Einkommen empfiehlt es sich, sich wechselseitig nichts zu zahlen, sondern den jeweils anderen Elternteil freizustellen.

Gespannt darf man sein, was aus dem Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Unterhaltsreform bei unterschiedlich hohen Betreuungsanteilen wird. Angedacht ist, dass die Barunterhaltspflicht reduziert wird, wenn der Unterhaltspflichtige das gemeinsame Kind mindestens 30 % mitbetreut, wobei es auf die Anzahl der Übernachtungen ankommen soll.


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