Das neue Ehegatten-Notvertretungsrecht

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Haben Sie auch bislang angenommen, dass Sie Ihren Ehepartner ohne weiteres im Krankheitsfall rechtlich vertreten dürfen? Diese Annahme hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Wenn Ehepartner sich keine wechselseitigen Vollmachten erteilen, darf keiner für den anderen handeln. Besonders kritisch wird das, wenn einschneidende ärztliche Behandlungsmaßnahmen notwendig sind, z.B. eine Beatmung.

Zum 01.01.2023 sind Gesetzesänderungen vorgenommen worden, die dem abhelfen sollen. Tatsächlich sind aber noch viele Fragen offen. Worum geht es? Neu eingeführt ist § 1385 BGB k.F. .Diese Vorschrift besagt, dass sich Ehepartner im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Notfall gegenseitig vertreten dürfen, auch wenn keine schriftliche Vollmacht vorhanden ist. Das soll aber nicht gelten, wenn dem Arzt oder dem vertretenden Ehegatten "bekannt ist", dass der erkrankte Ehegatte eine solche  Vertretung ablehnt. Das Gesetz definiert nicht, ab wann eine solche Kenntnis angenommen wird. Und was geschieht, wenn die Ehegatten getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind? Der Arzt erfährt in den seltensten Fällen davon. Und was ist, wenn der andere Ehepartner die Trennung nicht kundtut? Manchmal kommt es auch zu einer Versöhnung und Aufhebung der Trennung. Wer soll das letztlich prüfen? Da das Gesetz viele Fragen offen lässt, ist es geboten, selbst tätig zu werden. Möglich ist es, einen sogenannten Widerspruch gegen dieses Notvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Gleichzeitig sollte über die Errichtung einer Generalvollmacht nachgedacht werden. Denken Sie auch daran, im Trennungsfall Ihre Patientenverfügung zu ändern. Patientenverfügungen können seit Jahresbeginn auch isoliert registriert werden. Bislang war das nur in Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht möglich.


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