Kindesunterhalt im Wechselmodell

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Grundsätze der Unterhaltspflicht

Zum besseren Verständnis Folgendes vorweg: Mit der Trennung der Eltern eines Kindes stellt sich in der Regel erstmals die Frage, wer in welcher Höhe Kindesunterhalt zahlen muss. Unabhängig von der Trennung sind grundsätzlich beide Elternteile unterhaltspflichtig. Dies ergibt sich aus den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Eltern sind dabei sowohl verpflichtet, das minderjährige Kind zu betreuen (Betreuungsunterhalt), als auch es finanziell zu unterhalten (Barunterhalt). Die Pflicht, das Kind zu betreuen, entfällt in der Regel ab Volljährigkeit und wandelt sich in eine reine Barunterhaltspflicht.

Wechselmodell und Residenzmodell

Beide Eltern sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Formen des elterlichen Umgangs sind im Wesentlichen das Wechsel- und das Residenzmodell. Das Wechselmodell unterscheidet sich insbesondere darin vom Residenzmodell, dass hier beide Elternteile sowohl die Betreuung als auch die finanzielle Unterstützung des Kindes übernehmen. Das Kind wechselt zwischen den Haushalten beider Elternteile, die das Kind in diesen Zeiten umfassend versorgen. Dabei spielt es keine wesentliche Rolle, in welchem Turnus der Wechsel stattfindet. Häufig geschieht dieser wöchentlich oder tageweise; es sind aber z. B. auch kompliziertere Varianten denkbar. Wichtig ist jedoch, dass die Betreuung des Kindes im Wesentlichen paritätisch erfolgt, d.h. dass das Kind von beiden Elternteilen annähernd hälftig betreut wird. Im Residenzmodell wohnt das Kind dagegen im Wesentlichen bei einem Elternteil und der andere Elternteil nimmt lediglich Umgang mit dem Kind wahr. Dabei kann der Umgang durchaus auch umfangreicher ausfallen als ein bloßer 14-tägiger Wochenendumgang etc.

Bislang waren die Obergerichte zunehmend davon ausgegangen, dass ein Wechselmodell gegen den Willen auch nur eines Elternteils nicht angeordnet werden kann (vgl. etwa KG, Beschluss vom 22. Mai 2015, Az. 18 UF 133/14). Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in seinem Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, entgegengetreten. Allerdings wird für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt. Der Antrag auf Umgang im Wechselmodell kann also nicht dazu eingesetzt werden, um die Kommunikation zwischen den Eltern überhaupt erst einmal herzustellen. Um zu klären, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht, hält der BGH eine Anhörung des Kindes grundsätzlich für erforderlich. Ein bislang gefürchtetes „Vetorecht“ des anderen Elternteils mit dem Ziel, jederzeit einseitig die Aufhebung des bislang praktizierten Wechselmodells erreichen zu können, akzeptiert der BGH nicht.

Kindesunterhalt im Wechselmodell

Zum besseren Verständnis: Beim Residenzmodell übernimmt ein Elternteil die (hauptsächliche) Betreuung des Kindes und leistet damit Betreuungsunterhalt, der andere Elternteil schuldet dagegen die Zahlung von Unterhalt (Barunterhaltsplicht).

Obwohl im (paritätischen) Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen für den Betreuungsunterhalt und den Barunterhalt aufkommen, bestehen grundsätzlich Barunterhaltspflichten beider Elternteile, die auch gerichtlich geklärt und durchgesetzt werden können (vgl. § 1606 Abs. 3 BGB). Dies hat der BGH bereits in seinem Beschluss vom 05.11.2014, Az. XII ZB 599/13, klargestellt und in seinem Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15, bekräftigt. Die Leistungen der Eltern heben sich folglich nicht einfach auf, sodass im Wechselmodell keine Unterhaltsfragen geklärt werden müssen. Im Gegenteil: Die Unterhaltsberechnung ist hier noch deutlich komplizierter als beim Residenzmodell.

Zunächst ist aus dem zusammengerechneten Elterneinkommen der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln. In einfachen Fällen kann der Tabellenunterhalt zugrunde gelegt werden. Der Bedarf wird aber oftmals höher sein, als er sich aus den Tabellen (unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte bzw. Düsseldorfer Tabelle) ergibt. Beispielsweise entstehen meist zusätzliche Fahrtkosten, welche in den Tabellenbeträgen nicht berücksichtigt sind, etwa für das Holen und Bringen des Kindes zum jeweils anderen Elternteil, aber auch für Fahrten in Betreuungseinrichtungen oder zu Freizeitaktivitäten. Außerdem können erhöhte Wohnkosten zu berücksichtigen sein, weil in der Regel in den Wohnungen beider Elternteile ein voll eingerichtetes Kinderzimmer zur Verfügung gestellt wird; der pauschale Wohnbedarf der Unterhaltstabellen beträgt aber lediglich 20 % des Tabellenbetrags, sodass die tatsächlichen Wohnkosten für zwei Elternteile darüberliegen dürften.

Ist der Bedarf ermittelt, so wird er auf beide Elternteile entsprechend ihrem (unterhaltsrechtlich bereinigten) Nettoeinkommen verteilt. Dabei ist nur der Einkommensteil zu berücksichtigen, der nach Abzug des Selbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht.

Beispiel: Der Kindesvater verdient 2500 € netto, die Kindesmutter 1500 € netto, der Vater kommt aber zusätzlich noch für gemeinsame Schulden i.H.v. 500 € auf. Bei ihm sind daher 920 € zu berücksichtigen (2500 – 500 – 1080), bei der Mutter 480 € (1500 – 1080). Die Unterhaltslast wird folglich im Verhältnis 920/1400 zu 480/1400 zwischen den Eltern verteilt; dies bedeutet für den Vater eine Quote von 65,71 % und für die Mutter eine Quote von 34,29 %.

Von dem so errechneten Zahlbetrag wird all das abgezogen, was der betreffende Elternteil an finanziellen Aufwendungen für das Kind erbringt (z. B. Fahrtkosten).

Bei der weiteren Berechnung erfolgt auch im Wechselmodell eine Kindergeldanrechnung. Da es zur Hälfte den Betreuungsaufwand und zur Hälfte den Finanzaufwand der Eltern auffangen soll, wird die eine Hälfte (Betreuung) hälftig geteilt und die andere entsprechend der Unterhaltsquote.

Achtung: Diese Grundsätze gelten nur bei annähernd gleichen Betreuungsleistungen; ist die Betreuung zwischen den Eltern dagegen so verteilt, dass ein Kind 9 von 14 Tagen vom einen Elternteil betreut wird, geht die Rechtsprechung nicht von einem paritätischen Wechselmodell aus (BGH, Beschluss vom 28.02.2007, Az. XII ZR 161/04); hier muss der andere Elternteil trotz seines erhöhten Betreuungsanteils vollen Barunterhalt leisten.

Mangelfall im Wechselmodell

Auch im Wechselmodell kann es dazu kommen, dass das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um den ermittelten Unterhaltsbedarf des Kindes vollständig abzudecken (sogenannter Mangelfall). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein praktiziertes Wechselmodell für die Eltern regelmäßig höhere Kosten mit sich bringt als das herkömmliche Residenzmodell (vgl. bereits zutreffend OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2015, Az. 20 UF 851/15). Dies insbesondere wegen erhöhten Raumbedarfs und zusätzlicher Fahrtkosten. Auch im Wechselmodell gilt aber der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass ein Elternteil nicht mehr zahlen muss, als wenn der Unterhalt nur aus seinem eigenen Einkommen berechnet werden würde (vgl. BGH, Az. XII ZB 565/15, Rn. 24)

Erzielt die Kindesmutter beispielsweise lediglich ein Nettoeinkommen von 1000 €, fällt sie für die Barunterhaltspflicht weg, weil andernfalls ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht gewahrt wäre. Ist beim Kindesvater ein bereinigtes Einkommen von 2000 € netto zu berücksichtigen, so würde die Berechnung des Unterhaltsbedarfs dazu führen, dass er für den Kindesunterhalt aus einer höheren Einkommensgruppe herangezogen werden könnte. Dies nimmt der BGH offenbar in Kauf. Sind allerdings bei ihm weitere unterhaltsrelevante Abzüge vorzunehmen, so kann dies dazu führen, dass er über den Naturalunterhalt hinaus (die tatsächliche Versorgung des Kindes in seiner Betreuungszeit) nicht oder nur unter Wahrung seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts zur Kasse gebeten werden kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er gemeinsame Verbindlichkeiten aus der Zeit des Zusammenlebens in Höhe von 800 € alleine tragen müsste – von den verbleibenden 1200 € müsste er nur 120 € (1200 – 1080) für den Unterhalt einsetzen.

Gerichtliche Durchsetzung im Wechselmodell

Beim praktizierten Wechselmodell ist darauf zu achten, dass – wie regelmäßig – bei beiderseitiger elterlicher Sorge kein Elternteil ohne weiteres berechtigt ist, Kindesunterhalt gegenüber dem andern Elternteil durchzusetzen. Denn es ist – anders als beim Residenzmodell – keine „Obhut“ nur eines Elternteils und damit kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft gegeben (vgl. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Problematik kann beispielsweise gelöst werden, indem ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt wird, der dann die Kindesinteressen vertritt. Oder ein Elternteil beantragt die sorgerechtliche Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf sich allein (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 26.08.2014, Az.: 10 UF 163/14).

Für Verfahren wegen Kindesunterhalts besteht in jedem Fall Anwaltszwang. Die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt unterliegt als Sorgerechtssache nicht dem Vertretungszwang; anwaltliche Vertretung ist aber dringend zu empfehlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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