Unterhalt neu berechnen bei weiterem Kind

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Sind Sie Ihrem Kind unterhaltspflichtig, erhöht sich Ihre Unterhaltslast, wenn Sie Elternteil eines weiteren Kindes werden. Sie zahlen Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle. Sollte Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen nicht ausreichen, um beide Unterhaltspflichten in vollem Umfang zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor. Dann wäre der Unterhalt für jedes Kind anteilig zu berechnen.

Wie verändert sich der Unterhalt beim zweiten Kind?

Als barunterhaltspflichtiger Elternteil stehen Sie gegenüber jedem Ihrer Kinder in der Pflicht, Kindesunterhalt zu leisten. Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Geburt eines weiteren Kindes ändert zunächst nichts daran, dass die Unterhaltspflicht für das erste Kind unverändert fortbesteht. Der Unterhalt für das zweite Kind bemisst sich gleichfalls nach der Düsseldorfer Tabelle und ist unabhängig davon zu beziffern, dass Sie Unterhalt für das erste Kind zahlen. Werden die Kinder älter und erreichen die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, ergeben sich höhere Unterhaltsbeträge.

Beispiel für 1 Kind und einem Einkommen von 2.200 Euro

Sie sind mit einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 2.200 € in die Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (alle Angaben schon nach Stand ab 1. Januar 2024) eingestuft. Ihr erstgeborenes Kind ist sieben Jahre alt. Es hätte Anspruch auf 579 € Kindesunterhalt. Unter Berücksichtigung des halben Kindergelds (125 € von 250 €) hätten Sie noch 454 € zu zahlen. Wird ein weiteres Kind geboren, sind für es 504 € Kindesunterhalt und abzüglich des halben Kindergeldes noch 379 € Kindesunterhalt zu zahlen.

Hoch- und Zurückstufung in der Düsseldorfer Tabelle

Eine Änderung in der Berechnung des Unterhalts ergibt sich aber trotzdem. Die Düsseldorfer Tabelle geht nämlich davon aus, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Insoweit werden Sie in der Düsseldorfer Tabelle um eine Einkommensgruppe höher eingestuft, wenn Sie nur ein Kind zu unterhalten haben. Kommt ein weiteres Kind hinzu, wird diese Höherstufung rückgängig gemacht. Sie stehen dann genau in der Einkommensgruppe, die Ihrem Nettoeinkommen entspricht.

Beispielrechnung ab zweitem Kind

Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen beträgt 2.200 €. Weil die Düsseldorfer Tabelle immer zwei Unterhaltsberechtigte voraussetzt, wurden Sie mit einem Kind bislang höher eingestuft und in die Einkommensgruppe 3 eingeordnet. Grund ist, dass Sie bislang nur für ein Kind Unterhalt zahlten und der Tabellenbetrag in der Einkommensgruppe 2 zu niedrig angesetzt wäre. Sie hätten danach für Ihr siebenjähriges Kind 607 € abzüglich der Hälfte des Kindesunterhalts zahlen müssen. Wird nun ein weiteres Kind geboren, werden Sie in die Einkommensgruppe 2 wieder herabgestuft und zahlen dann 579 € Kindesunterhalt abzüglich halbes Kindergeld. Ihr neugeborenes Kind erhält 504 € Kindesunterhalt abzüglich halbes Kindergeld.

Was ist, wenn das erstgeborene Kind 18 Jahre alt wird?

Wird das erstgeborene Kind 18 Jahre alt, hat es weiterhin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Nach dem Gesetz gilt es als privilegiertes Kind und ist beim Kindesunterhalt einem minderjährigen Kind gleichgestellt (§ 1609 Nr. 1 BGB).

Wird das Kind 21 Jahre alt, gilt es nicht mehr als privilegiertes Kind. Soweit es sich der Ausbildung befindet, hat das Kind nach wie vor Anspruch auf Kindesunterhalt. Eine Änderung ergibt insoweit, als es beim Kindesunterhalt gegenüber einem minderjährigen Kind nachrangig ist. Dies wirkt sich dann aus, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Kindesunterhalt für beide Kinder in vollem Umfang zu bezahlen. Dann ist das minderjährige Kind vorrangig zu bedienen. Das Geld, das danach noch übrigbleibt, ist für den Kindesunterhalt des volljährigen Kindes zu verwenden (§ 1609 Nr. 4 BGB).

Beispiel:

Sie verdienen 2.200 € netto. Ihr zuerst geborenes Kind wird 21 Jahre alt. Es hätte dann Anspruch auf 724 € Kindesunterhalt abzüglich Kindergeld, also 474 €. Für Ihr zweites Kind zahlen Sie unter Berücksichtigung des halben Kindergeldes 379 € Kindesunterhalt. Unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehaltes von 1.450 € könnten Sie beide Kinder nicht gleichermaßen bedienen. Weil Ihr zweitgeborenes Kind minderjährig ist, steht ihm der volle Kindesunterhalt von 379 € zu. Für Ihr volljähriges Kind verbleiben nur noch 371 € Kindesunterhalt.

Wie ist es bei Unterhalt für 2 Kinder von verschiedenen Frauen?

Ihre Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, dass Sie zwei Kinder von verschiedenen Frauen haben. Als Elternteil stehen Sie gegenüber jedem dieser Kinder in der Verantwortung. Auch das erstgeborene Kind ist beim Kindesunterhalt nicht vorrangig zu bedienen. Minderjährige Kinder sind gleichrangig (§ 1609 Nr. 1 BGB). Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen unehelich oder ehelich geborenen Kindern oder Adoptivkindern. Pflegekinder und Stiefkinder werden in der Unterhaltsrangfolge hingegen nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist der Selbstbehalt mit zwei Kindern?

Ihr Selbstbehalt (Eigenbedarf), der Ihren eigenen Lebensunterhalt gewährleisten soll, besteht unabhängig davon, wie viel Kindern gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind.

Sind Sie nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern 1.200 € monatlich. Sind Sie erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.450 € (notwendiger Selbstbehalt).

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750 € (angemessener Selbstbehalt).

Beispiel:

Sie verdienen netto 2.200 €. Für Ihr siebenjähriges Kind zahlen Sie unter Berücksichtigung des halben Kindergeldes 454 € Kindesunterhalt. Für Ihr neugeborenes Kind fallen 379 € Kindesunterhalt an. Nach Zahlung des Kindesunterhalts für beide Kinder verbleiben Ihnen noch 1.238 €. Da der Selbstbehalt 1.450 € beträgt, können Sie nicht beide Kinder in vollem Umfang bedienen. Es liegt ein Mangelfall vor. Dann ist das für den Kindesunterhalt verfügbare Einkommen (2.200 € - 1.450 € Selbstbehalt) von 750 € im Hinblick auf den jeweiligen Unterhaltsbetrag anteilig auf die Kinder proportional aufzuteilen.

Kann der Selbstbehalt erhöht werden?

Der notwendige oder angemessene Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten 520 € beim notwendigen Selbstbehalt oder 650 € beim angemessenen Selbstbehalt übersteigen und nicht unangemessen sind. Gegebenenfalls muss die Erhöhung beim Familiengericht beantragt werden. Die Erhöhung des Selbstbehalts lässt sich aber nicht damit begründen, dass Sie ein weiteres Kind zu unterhalten haben.

Wie bemisst sich der Kindesunterhalt im Mangelfall?

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, den Bedarf aller gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder zu bezahlen, liegt ein Mangelfall vor. Dann ist zunächst zu prüfen, ob durch eine Einkommenskorrektur die Kürzung der Unterhaltsansprüche vermieden werden kann. So kommt in Betracht, dass Ihr Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen herabgesetzt wird, wenn Sie wieder verheiratet sind und der neue Partner Einkommen bezieht.

Auch überobligatorische Einkünfte (z.B. Nebentätigkeit nach Feierabend) können herangezogen und freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Zuschüsse der Eltern) als Einkommen berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1999, 847. Höhere Fahrtkosten bleiben außen vor, weil dann die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden kann. Tilgen Sie Schulden, kann die Schuldentilgung gegenüber minderjährigen Kindern nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden, solange der Mindestunterhalt nicht gesichert ist (BGH FamRZ 2002, 542). Letztlich kommt in Betracht, dass der Erwerbstätigenbonus beim Selbstbehalt herangezogen wird und Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen erhöht.

Reicht Ihr Einkommen nach wie vor nicht aus, ist die nach Abzug Ihres notwendigen Selbstbehalts verbleibende Liquidität auf die unterhaltsberechtigten Kinder proportional und gleichmäßig zu verteilen. Der jeweilige Anspruch ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die verfügbaren Mittel zu der Summe aller Ansprüche stehen.

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Wichtig: Dies ist kein Formular, nach deren Absenden Sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Deswegen heißt es auch "Antrag". Nach dem Ausfüllen rufen wir Sie an, um Details zu klären, die aus dem Formular nicht oder nicht vollständig hervorgingen, und machen Ihnen einen Kostenvorschlag. Sind Sie damit einverstanden, erhalten Sie ein Dokument zur Vergütungsvereinbarung, erst nach dem Unterzeichnen und Absenden an uns bezahlen Sie für die Berechnung.

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Foto(s): iurFRIEND

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