Unterhalt - never ending Story?

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Für viele Unterhaltsberechtigte, aber auch insbesondere für die Unterhaltsverpflichteten stellt sich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung die berechtigte Frage, mit welcher Dauer von Ehegattenunterhaltansprüchen nach einer eventuellen Scheidung zu rechnen ist.

Pauschal lässt sich diese Frage leider nicht beantworten, sondern hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. 

Einer dieser Faktoren ist die Dauer einer Ehe, wobei hier regelmäßig von der standesamtlichen Trauung bis zur Einreichung der Scheidung bei Gericht gerechnet wird. Bei vielen Gerichten wird sodann für die Dauer nachehelicher Unterhaltsansprüche bei Ehen mit Kindern ein Drittel und bei Ehen ohne Kinder ein Viertel der Ehezeit als Zeitraum für die Berechnung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen pauschalisiert angenommen. Dahinter steckt die Argumentation, je länger eine Ehe dauert, desto größer ist auch der Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten in den Fortbestand der Ehe, sodass sich dann auch dementsprechend längere Zeiträume für Unterhaltszahlungen ergeben.

Zu beachten ist aber, dass diese so errechnete Dauer nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe beginnt, sondern – wenn auch schon ab Trennung Unterhalt bezahlt wird – der Beginn der Frist nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres erfolgt.

Ferner kann es dazu kommen, dass auch über die ein Drittel-/ein Viertel-Frist eine Unterhaltsverpflichtung in Frage kommen kann. Dies vor allem dann, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe ein wesentlich höheres Einkommen bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte, als dies nach der Ehe der Fall ist.

Hier ist aber auch zu beachten, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner diese ehebedingten Nachteile nicht nur nachvollziehbar darlegen, sondern auch beweisen muss. An dieser Beweispflicht scheitern häufig nacheheliche Unterhaltsansprüche, die über den sogenannten Vertrauenszeitraum hinausgehen.


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