Unterhalt unter Unverheirateten ohne und mit Kind

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Heiraten liegt nicht unbedingt im Trend - Trennungen allerdings schon. So manch einer fragt sich, ob er oder sie nach einer zehnjährigen Partnerschaft ohne Trauschein genauso Unterhalt nach der Trennung zahlen bzw. bekommen müsse wie ein verheiratetes Paar in den meisten Fällen. Worauf sich ein Unterhaltsanspruch unter Unverheirateten mit und ohne Kinder begründet, wie lange er währt und wie Sie einen Partnerschaftsvertrag für sich nutzen können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Rechtlicher Status nichtverheirateter Paare

Haben Sie weder in Deutschland noch in einem anderen Land die Ehe geschlossen, stehen Sie sich rechtlich wie Fremde gegenüber. Haben Sie keine gemeinsamen Kinder, ist Ihnen Ihr Partner unterhaltsrechtlich genau so viel bzw. wenig schuldig wie der nächste, zufällig aus der Stadtbahn tretende fremde Passagier. Allein der Umstand, dass Sie dieselbe Wohnung teilen, Anschaffungen wie Möbel getätigt haben oder zusammen Lebensmittel einkaufen, begründet noch keine der Ehe gleichgestellte Gemeinschaft.

Zwei Ausnahmen gibt es:

  1. Lebt der ehemalige Ehepartner seit 3 Jahren unverheiratet mit jemand neues zusammen, kann sein bis dato unterhaltspflichtiger Ex prüfen, ob er die Zahlung eines etwaigen nachehelichen Unterhalts einstellen dürfte.
  2. Die andere ist eigentlich keine Ausnahme, aber hier hat sich erst im letzten Jahrzehnt das nötige getan: Verpartnerte, also in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende, sind Eheleuten mittlerweile zu 99% in ihren Rechten gleichgestellt – wenn eine Lebenspartnerschaft also auseinandergeht, haben die Verpartnerten bei ungleichen Einkommensverhältnissen ggf. Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Sind Sie hingegen verlobt, begründet sich kein Unterhaltsanspruch gegeneinander. Lediglich steht hier den Partnern, deren Verlobung der andere vor der Hochzeit gelöst hat, Schadensersatz für gemeinsam getätigte, für die Ehe gedachte Anschaffungen zu.

Wie kann man als Unverheiratete regulär Unterhalt bekommen?

Das Gesetz kennt noch einige Szenarien und Instrumente mehr, durch die schwächer gestellte Partner nach einer Trennung trotzdem durch den Ex-Partner finanziell aufgefangen werden können.

Unterhalt durch Partnerschaftsvertrag

Das erste Stichwort lautet hier der Partnerschaftsvertrag. Darin können Sie schriftlich regeln, wie Sie Ihre nichteheliche Beziehung nach einer Trennung regeln wollen. Wiederfinden kann sich in einem solchen Vertrag zum Beispiel,

Ein Partnerschaftsvertrag bedarf normalerweise keiner notariellen Beglaubigung, es sei denn, Sie möchten etwas Formbedürftiges regeln, also z.B. eine Immobilie übertragen. Aber auch ohne Immobilie kann es helfen, wenn Sie einen Anwalt über den Partnerschaftsvertrag schauen lassen:, denn: Vereinbarungen, die rechtlich nicht bindend, zum Beispiel sehr allgemein formuliert sind, a la „mein Partner kriegt die Hälfte von allem und ich den Rest“, halten einer Prüfung auf dem Klageweg im Falle des Falles nicht stand.

Ein Partnerschaftsvertrag, der korrekt aufgesetzt wird, stellt in jedem Fall ein hilfreiches Instrument beim, neudeutsch so genannten, Conscious Uncoupling von Paaren dar – dem bewussten Entkoppeln der Beziehung.

Unterhalt für gemeinsames Kind – nicht automatisch

Durch ein gemeinsam gezeugtes Kind ändert sich einiges in den Unterhaltsansprüchen von Mutter und Kind gegen den Vater – allerdings nicht automatisch. Beim Kindesunterhalt ist es zunächst genau wie bei Ehepaaren nach der Scheidung, dass ein Partner den Unterhalt in Form von Betreuung und Erziehung leistet, während der andere Barunterhalt gibt.

Jedoch solange ein Partner in einer heterosexuellen Beziehung „lediglich“ der biologische Vater ist, begründet sich dadurch bei Unverheirateten noch kein Unterhaltsanspruch. Dies ändert sich erst, wenn der biologische Vater gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Das ist bei Verheirateten zum Beispiel anders – egal, wer das Kind am Ende gezeugt hat – der Ehemann gilt automatisch als rechtlicher Vater des Kindes und damit zahlt er Unterhalt.

Als rechtlicher Vater gilt, wessen Name in die Geburtsurkunde eingetragen wurde. Um den Vater direkt darin eintragen zu lassen, kann er die Vaterschaft bereits vor der Geburt vor dem Standesamt anerkennen. Möchte der Vater auch direkt die gemeinsame Sorge für das Kind erklären – die er im Gegensatz zu Verheirateten auch nicht automatisch hat – gehen Sie dafür gemeinsam zum Jugendamt.

Steht der Partner als rechtlicher Vater fest, haben Sie als Paar dadurch auch den Vorteil, dass Ihr gemeinsames Kind in der Reihenfolge anderen Unterhaltsberechtigten in nichts nachsteht. Hat ein Partner zum Beispiel aus einer früheren Beziehung noch ein Kind, teilen sich beide Kinder in einem Mangelfall den zur Verfügung stehenden Unterhalt. Ausnahmen gelten hier nur, wenn ein Kind minderjährig ist und sein Halbgeschwisterkind bereits volljährig.

Trennungsunterhalt in den ersten Betreuungsjahren

Was ist nun aber mit dem Erwachsenenunterhalt unter unverheirateten Partnern mit Kind, nachdem der Kindesunterhalt geklärt ist? Damit ist die Unterstützung jener Person gemeint, die den Betreuungsunterhalt leistet. Das kann sowohl ein männlicher wie ein weiblicher Partner tun. Jedoch muss man zwei Fälle voneinander unterscheiden:

  • Die Unterhaltspflicht aus Anlass der Geburt. Dieses Geld kommt den werdenden Müttern zugute – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt ist die Mutter des Kindes besonders schutzwürdig und hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem rechtlichen Vater. Hieran sehen Sie, wie wichtig ein entsprechendes Schriftstück mit der Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt sein kann. Verschiebt sich die Geburt übrigens nach hinten, verlängert sich die Dauer der Unterhaltszahlung entsprechend.
  • Der zweite Fall, wo Sie Unterhalt aus einer nichtehelichen Gemeinschaft schöpfen können, betrifft den Unterhalt wegen Kindesbetreuung, und zwar in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Damit ist nicht der Unterhalt fürs Kind gemeint oder gar damit zu verrechnen. Dieser Unterhaltsanspruch ist eigenständig, und gilt auch, wenn der betreuende Elternteil auf dritte Personen wie Oma und Opa als Betreuungshilfe zurückgreift oder zurückgreifen könnte.

Eine Ausnahme gilt für die Situation, dass der Vater des Kindes selbst noch minderjährig ist, kein oder ein zu geringes eigenes Einkommen verdient und somit keinen Unterhalt zahlen kann. Hier springt das Jugendamt in Deutschland ein, und zahlt den sogenannten Unterhaltsvorschuss für das Kind. In bestimmten Fällen können auch die Großeltern herangezogen werden, um den Lebensunterhalt für ihr Enkelkind mit zu stemmen. Dazu müssen die Großeltern entsprechend gut verdienen bzw. eine ausreichende Rente erhalten.

Die ggf. minderjährige Mutter wird durch zahlreiche Bildungs- und Beratungsangebote entlastet – den Betreuungsunterhalt für die ersten drei Jahre übernimmt das Jugendamt jedoch leider nicht.

Unterhalt für unverheiratete Mutter und Kind ab dem 3. Lebensjahr

Es können sich Gründe einstellen, aus denen der unterhaltspflichtige Partner neben dem minderjährigen Kind, das immer Unterhalt bekommen muss, auch den oder die Ex weiter zu unterstützen hat.

Zum Beispiel, wenn

  • das Kind aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung auf dauerhafte Betreuung angewiesen ist,
  • oder der das Kind betreuende Partner keine seinen Lebensunterhalt stemmende Arbeit findet, da bis dato nur Zusagen von Kindergärten kamen, deren Besuch aus örtlichen, zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht zumutbar erscheint.

Hier wären noch weitere Gründe denkbar, wobei es immer auf den Einzelfall ankommt. Letztlich will der Gesetzgeber beiden Eltern den Weg ebnen, ihren Lebensunterhalt für sich selbst wieder allein bestreiten zu können. Der Unterhalt für das Kind wird natürlich von beiden weitergeleistet, in Form von Erziehung, Kost und Logis, wie natürlich auch in Bar.

 Fazit zum Unterhalt in „wilder Ehe“

…also ohne Trauschein: Wir sind hierzulande im Vergleich in punkto Gleichberechtigung und Fürsorge einen großen Schritt weitergekommen. Man versucht die Leistungsfähigkeit, aber auch die Bedürftigkeit der Eltern in den Gesetzen widerzuspiegeln, und lässt auch das Kindeswohl nicht außer Acht. Sie sollten sich jedoch frühzeitig, am besten schon vor der Geburt eines Kindes, um Partnerschaftsvertrag, Vaterschafts- und ggf. Sorgeerklärung kümmern. Beim Aufsetzen dieser Schriftstücke und in der allgemeinen Beratung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Unterhaltsberechnung für Unverheiratete vornehmen lassen

Würden Sie gerne eine rechtssichere Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt vornehmen oder eine andere Berechnung überprüfen lassen, geht das spielend leicht über unsere Kanzlei. Klicken Sie auf den folgenden Link und füllen Sie das Unterhaltsformular auf unserer Webseite aus:

Mit dem Ausfüllen und Absenden des Antrags verpflichten Sie sich noch zu nichts. Jemand meldet sich im Anschluss telefonisch bei Ihnen und unterbreitet Ihnen einen Preisvorschlag für die Unterhaltsberechnung. 

Unsere Unterhaltsberechnung ist zuverlässig, zeitnah und kostentransparent. Unsere Anwältinnen und Anwälte verfügen über 10 Jahre Erfahrung im Familienrecht und setzen sich mit Enthusiasmus und Verve für Sie ein! 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden, per Nachricht über das untenstehende Kontaktformular.

Foto(s): iurFRIEND

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