Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den unehelichen Kindsvater

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In der Rechtsprechung und Beratung wird – auch von Anwälten und Gerichten – oft der Anspruch der Kindsmutter gegen den Vater des unehelichen Kinds vergessen oder nicht geltend gemacht.

Ob Vater oder Mutter, wer das nichteheliche Kind betreut, das aus einer nichtehelichen Beziehung stammt, hat gegen anderen Elternteil einen Anspruch auf Unterhalt und mehr. Also kann die nichteheliche Mutter auch die Kosten der Entbindung und einen Teil des entgangenen Gewinns (Lohn) vom Vater erhalten. Der Anspruch ist bis auf das 3. Lebensjahr des Kindes begrenzt; kann schon 6 Wochen vor der Geburt beginnen und bis 8 Wochen nach der Geburt erst enden (Mutterschaftsgeld) – § 1615 l BGB.

Im Folgenden beziehen sich die Infos der Einfachheit halber auf den Unterhalt der nichtehelichen Mutter, sie gelten aber ebenso für den betreuenden Kindsvater.

Voraussetzungen bei Anspruch der Mutter:

  • Der Kindesvater muss die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt haben oder
  • die Vaterschaft ist rechtskräftig festgestellt worden, § 1600d Abs. 1 und 2 BGB.
  • Für das OLG Saarbrücken reicht es aus, wenn der Kindsvater seine Vaterschaft nicht bestreitet (Az. 6 UF 24/13, veröffentlicht in NJW 2014, 559; so auch ständige Rechtsprechung des BGH)

Der Unterhaltsanspruch kann auch schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen:

  • Der Unterhaltsanspruch beginnt 4 Monate vor der Geburt des Kindes, wenn die Kindsmutter wegen ihrer Schwangerschaft oder wegen einer durch Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.

Höhe des Unterhalts/Entbindungskosten

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter vor der Schwangerschaft (Basisunterhalt mindestens 800,- €). Die Mutter ist von dem Unterhaltspflichtigen in der Höhe zu unterhalten, wie sie ohne die Geburt des Kindes stehen würde:

  • Bsp.:Die Mutter hatte vorher ein Einkommen von 2.000 EUR netto und kann nun aufgrund der Betreuung des Kindes nicht mehr arbeiten – ihr Bedarf liegt bei 2.000 EUR also maximal.
  • Bsp.: War die Mutter bereits vor der Geburt des Kindes erwerbstätig und arbeitet sie nach Ende des Mutterschutzes nicht wieder, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Kindesmutter nach deren Nettoeinkommen.
  • Bsp.: Kindesmutter verdiente vor der Schwangerschaft netto 900,- €. Ihr Unterhaltsbedarf beträgt nun 900,- €.

Die weiteren Kosten sind je nach Einzelfall zu berechnen. Möglich sind auch die Erstattung der nicht von der Krankenkasse gedeckten Arzt- und Entbindungskosten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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