Unterhaltsbedarf und Sittenwidrigkeit einer Schenkung

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Wenn Eltern eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder unter Vorbehalt des Wohnrechts oder Nießbrauchs übertragen, kann in vielen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern später bei vollstationärer Pflege auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Schenkungsvertrag zwar regelmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn für die Beteiligten erkennbar war, dass der Schenker anschließend für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist (NJW 2019, 1229 Rn. 18 und 19). Da den Schenker jedoch keine Verpflichtung trifft, für sein Alter vorzusorgen, ist eine Immobilienschenkung nur dann als sittenwidrig anzusehen, wenn im Falle des späteren Sozialleistungsbezuges der Rückgriff des Sozialleistungträgers aus § 528 Abs. 1 BGB (Schenkungswiderruf)  auf das Geschenk oder dessen Wert durch die Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten vereitelt wurde (BGH, NJW 2019, 1229 Rn. 23, 24).

Um dem Risiko der Sittenwidrigkeit zu begegnen, sollte daher im Vertrag protokolliert werden, dass eine Vereitelung seitens der Beschenkten nicht beabsichtigt ist.

Muster:

Der Notar belehrte über die Vorschriften aus §§ 528, 529 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten gegenüber dem Sozialleistungsträger (BGH, NJW 2019, 1229). Hierzu erklärte der Schenkungsnehmer, dass er keine Vereitelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers auf das Geschenk oder dessen Wert durch die Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten beabsichtigt.

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