Ferienhaus in Frankreich: Bei der Nachlassplanung Steuerfalle Stiefkind vermeiden!

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Wer eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Frankreich sein eigen nennt, sollte sich möglichst frühzeitig auch mit der Frage befassen, was sich zur Reduzierung von Erbschaftsteuer unternehmen lässt?

Hintergrund ist, dass nach dem zwischen Deutschland und Frankreich geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vom 12.10.2006 Frankreich das Besteuerungsrecht sowohl für die Schenkungs- als auch Erbschaftssteuer hinsichtlich der Immobilien zusteht, die sich auf seinem Staatsgebiet befinden, unabhängig davon, wo der Schenker/Erblasser und/oder der Beschenkte/Erbe seinen Wohnsitz hat.

Der Beschenkte oder Erbe, der in Deutschland wohnhaft ist, zahlt somit für die Immobilie, die ihm geschenkt wird oder die er ererbt, in Frankreich Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, die im Normalfall deutlich höher als in Deutschland ist.

Ein besonders krasser Fall ergibt sich dabei dann, wenn es sich bei dem Beschenkten oder Erben um ein Stiefkind handelt. Der Grund ist einfach, aber häufig unbekannt: Während in Deutschland Stiefkinder leiblichen Kindern hinsichtlich der Besteuerung vollkommen gleichgestellt sind, somit sowohl hinsichtlich der Steuerklasse als auch des Freibetrages, fehlt eine solche Gleichstellung in Frankreich völlig! Im Gegenteil, Stiefkinder werden in Frankreich wie Personen behandelt, die in keinerlei Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker/Erblasser stehen. Ihnen steht deshalb nur ein Freibetrag in Höhe von derzeit 1.594 € zu, während der darüberhinausgehende Betrag mit dem Spitzensteuersatz von 60 % besteuert wird!

Eine Lebenspartnerin z. B., die in ihrem Testament eine Bevorzugung ihrer leiblichen Kinder gegenüber denen ihres neuen Lebenspartners aus einer früheren Beziehung, zu denen sie ein enges Verhältnis aufgebaut hat, vermeiden will, und deshalb alle zu gleichen Anteilen an einer französischen Immobilie beteiligt, erreicht damit also genau das Gegenteil! Statt einer tatsächlichen Gleichbehandlung erreicht sie faktisch eine völlige Ungleichbehandlung zu Lasten der Stiefkinder und zu Gunsten des französischen Staates!

Der steuerliche Ausweg kann bei dieser Konstellation deshalb nur sein, dem Stiefkind etwas zuzuwenden, was nach dem vorerwähnten Doppelbesteuerungsabkommen nicht dem Zugriff des französischen Staates ausgesetzt ist, wie z. B. Barvermögen, Geldanlagen usw., die sich nicht in Frankreich, sondern in Deutschland befinden. Ob auch eine Belegenheit in einem anderen Land in diesem Sinne unschädlich ist, hängt vom jeweiligen Land ab und muss für jeden Fall neu geprüft werden. Soweit es hingegen den Immobilienbesitz in Frankreich angeht, wird stattdessen zu prüfen sein, wie dieser möglichst optimal an leibliche Kinder und/oder Ehegatten oder auch an eingetragene Lebenspartner verteilt, Stiefkindern hingegen ein Ausgleich an anderen Vermögenswerten eingeräumt werden kann.


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