Unterhaltsschulden können Insolvenzantragspflicht begründen

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Anders als bei den meisten juristischen Personen ist für „normale" Privatpersonen der Weg aus der Schuldenfalle mittels Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gesetzlich zwingend. Eine Antragspflicht bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung existiert also grundsätzlich nicht.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Nach Ansicht des BGH (23.02.05, XII ZR 114/03, FamRZ 05,608) folgt nämlich u.U. direkt aus § 1603 Abs. 2 BGB auch für Privatpersonen eine Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens, und zwar im Falle von (Kindes-) Unterhaltsschuldnern wegen deren in § 1603 Abs. 2 BGB normierter gesteigerter Erwerbs- und Unterhaltspflichtigkeit. Ist ein solcher Schuldner wegen anderweitiger, mindestens gleichrangigen Belastungen nicht (mehr) leistungsfähig und dauert das Unvermögen zur Erfüllung der Unterhalspflicht im konkreten Fall voraussichtlich noch länger an, ermöglicht das Verbraucherinsolvenzverfahren, diesen Unterhaltsansprüchen Vorrang gegenüber andern Verbindlichkeiten einzuräumen. Und zwar aus folgenden Gründen:

Aus §§ 35 ff. ,40 InsO und dem Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 +2 InsO folgt, dass dem Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt. Wegen des insoweit herrschenden Verbots der Einzelzwangsvollstreckung für alle andern Gläubiger können dann aber allein Unterhaltsgläubiger hinsichtlich der laufenden Unterhaltsansprüche (nicht der Rückstände; diese bleiben Masseschulden) auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und den dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S. von § 850d Abs. 1 S.2 zurückgreifen und sich so ganz oder teilweise befriedigen, was ohne die Inanspruchnahme der insolvenzrechtlichen Spezialbestimmungen nicht funktionieren würde.

Obwohl der BGH einschränkend feststellt, dass in jedem Einzelfall sorgfältig die schutzwürdigen Interessen beider Parteien gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, und eine danach mögliche Verurteilung zur Insolvenzantragstellung - irgendwie widersprüchlich anmutend - mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltschuldners begründet werden müsste, sollte diese Rechtsprechung bei entsprechender Fallgestaltung sowohl bei der insolvenzrechtlichen als auch der unterhaltsrechtlichen Beratung berücksichtigt werden.

Weitere Details rund um das Insolvenzrecht vermittelt kostenlos die Bundesvereinigung Offensive Insolvenzler unter www.offensive.insolvenzler.de.


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