Unterhalts-Sofortcheck in der Corona-Krise

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Wem schulde ich Unterhalt?

Man kann seinen minderjährigen oder volljährigen Kindern, seinem ehemaligen Ehepartner, der Mutter/dem Vater seines Kindes oder auch seinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein. Hier soll es um Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern oder (Ehe-)Partnern gehen.

2. Ist der Unterhalt tituliert?

Besonders sorgfältig muss man aufpassen, wenn es einen Titel über Unterhaltspflichten gibt. Dies kann entweder ein Gerichtsbeschluss, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde für Kindesunterhalt sein.

Aus derartigen Titeln kann vollstreckt werden. Oftmals kommt das böse Erwachen erst nach Jahren, wenn plötzlich eine Vollstreckung ins Haus flattert und man dachte, dass man aufgrund der Arbeitslosigkeit gar nicht zur Zahlung verpflichtet war. Das ist leider ein Irrtum!

3. Wem schulde ich Unterhalt? 

Muss ich an das Jugendamt (3.1.) zahlen oder direkt an meine Kinder (3.2.) bzw. den Ex-Partner (3.3.)?

3.1. Ich zahle an das Jugendamt (z. B. beim Bezug von Unterhaltsvorschuss)

Rufen Sie sofort das Jugendamt an und teilen die Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse mit. Das gilt auch dann, wenn Sie z. B. neu geheiratet haben oder weitere Kinder bekommen haben. Falls Sie dort in dieser Zeit von Corona telefonisch niemanden erreichen, schreiben Sie eine E-Mail oder einen Brief und speichern diese E-Mail oder kopieren ihren Brief. Geben Sie immer das Geschäftszeichen an, unter dem der Vorgang geführt wird. Wenn Sie keine Antwort erhalten, haken Sie nach! Die Antwort des Jugendamts sollten Sie unbedingt aufbewahren. Das Jugendamt wird Ihnen schriftlich bestätigen, ob der zu zahlende Betrag reduziert wird oder nicht. Wichtig ist, dass Sie das notfalls auch Jahre später noch nachweisen können.

3.2. Ich zahle direkt an meine Kinder (bzw. den anderen Elternteil)

Sprechen Sie mit der Mutter bzw. dem Vater Ihres Kindes und lassen sich schriftlich bestätigen, dass diese/r einverstanden ist, dass und wie lange Sie den Unterhalt reduzieren können. Tut sie/er das nicht, ist es Zeit, sich an eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu wenden, damit hier berechnet wird, ob der Unterhalt noch angemessen ist. Der Rechtsanwalt kann einen Antrag auf Abänderung beim Familiengericht einreichen. Schieben Sie den Besuch nicht auf die lange Bank! Kostentechnisch gibt es bei Geringverdienenden die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

3.3. Ich zahle Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt für meine/n Ex-Partner/in

Falls es möglich ist, sprechen Sie mit dem/der Ex-Partner/in, ob er/sie bereit ist, reduzierten Unterhalt zu bekommen, bis die Zeiten wieder besser sind. Lassen Sie sich das unbedingt schriftlich bestätigen.

Falls keine Möglichkeit besteht, dies persönlich zu besprechen oder der Ex-Partner nicht freiwillig verzichtet, wird es auch hier Zeit, sich rechtliche Vertretung zu suchen.

Gibt es einen Titel (Gerichtsbeschluss oder notarielle Urkunde), kann gerichtlich die Abänderung beantragt werden.

Die Abänderung ist an Voraussetzungen geknüpft. Wenn es z. B. nur einen Monat lang weniger Einkommen gibt, kann normalerweise (außerhalb der Coronakrise) keine Abänderung erfolgen. Auch die Höhe der Veränderung spielt normalerweise eine Rolle: Die Änderung der Einkommensverhältnisse muss wesentlich sein, d. h., es muss eine Abweichung von mindestens 10 % entstehen. Wenn aber - so wie in der jetzigen Corona-Krise - die vorhandenen Mittel nicht mehr zur Erfüllung aller Verpflichtungen ausreichen, ist ein nicht mutwillig herbeigeführter Einkommensrückgang vom ersten Tage an beachtlich. In diesem Falle ist dann auch die Wesentlichkeitsschwelle von 10 % ohne Bedeutung!

Da die Abänderung im Normalfall (abhängig von der Art des Titels) nur für die Zukunft erfolgt, ist jetzt Handlungsbedarf!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Heike Teller-Lux

Beiträge zum Thema