Unterhaltsvorschuss: Mutter muss sich bemühen, Vaterschaft zu klären

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Stellt eine Mutter Antrag auf Unterhaltsvorschuss, kann die Angabe „Vater unbekannt“ dazu führen, dass der Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt wird. Das entschied das OVG Koblenz in einem aktuellen Fall (Urteil vom 24.9.2018; Az.: 7 A 10300/18).

Denn: Ist der Vater eines Kindes nicht bekannt, will die Mutter aber staatlichen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen, muss sie zumindest alles ihr Mögliche und Zumutbare tun, um festzustellen, wer der leibliche Vater des Kindes ist, für den sie Vorschuss auf Unterhaltszahlungen beantragt.

Was ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Zahlt der Vater eines Kindes keinen Unterhalt, ist das eine Situation, die etliche alleinerziehende Mütter finanziell stark in Bedrängnis bringen kann. Deshalb gibt es in Deutschland die Möglichkeit, sog. Unterhaltsvorschuss zu beantragen, wenn der unterhaltsverpflichtete Vater keinen Unterhalt zahlen kann oder keinen Unterhalt zahlen will.

Wer diesen Unterhaltsanspruch bekommen will, muss allerdings bestenfalls angeben, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Ist der Vater nicht bekannt oder nicht auffindbar, kann das dazu führen, dass die Behörden keinen Unterhaltsvorschuss bezahlen. Denn Mütter müssen in einem solchen Fall den Behörden nach Möglichkeit helfen, festzustellen, wer der Vater des Kindes ist.

Warum ist das so? Grundsätzlich muss der leibliche Vater eines Kindes Unterhalt für sein Kind bezahlen. Die Behörden zahlen nur einen Vorschuss auf diese Unterhaltszahlungen. Weil die Behörden sich beim leiblichen Vater irgendwann „schadlos“ halten wollen, müsste dafür der leibliche Vater bekannt sein.

Kind nach One-Night-Stand nach Discobesuch 

Im Fall, den das OVG Koblenz entschied, ging es um einen Unterhaltsvorschuss für ein Kind, das nach einem Discobesuch in einem sog. One-Night-Stand gezeugt wurde. Die Mutter kannte den Vater des Kindes nicht. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Mutter Unterhaltsvorschuss. Ihre Angabe zum leiblichen Vater lautete „unbekannt“.

Unterhaltsvorschuss erhielt sie auf diesen Antrag hin nicht und auch die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde war ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz war der Auffassung, dass die Mutter nicht nur den Vater nicht bekannt gegeben hätte, sondern außerdem auch nichts unternommen hätte, die leibliche Vaterschaft in Bezug auf das Kind zu klären.

Die Mutter hätte im konkreten Fall wenigstens versuchen müssen, in der Disco, in der der One-Night-Stand seinen Anfang nahm, den Vater ihres Kindes ausfindig zu machen, und zwar kurz nachdem ihr bewusst wurde, dass sie schwanger ist. Weil sie aber nichts in dieser Richtung unternommen hatte und damit ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des leiblichen Vaters nicht nachgekommen war, erhielt sie – zurecht – keinen Unterhaltsvorschuss.

„Vater unbekannt“ geplant: Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss! 

Aber auch in einer anderen Situation kann eine Mutter mit einem Antrag auf Unterhaltsvorschuss scheitern: Ist die Schwangerschaft von einem Unbekannten geplant, vernichtet das ebenfalls den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das so gezeugte Kind.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Mutter ein Kind aus einer anonymen Samenspende bekommt. Hier verhindert die Mutter bewusst und zielgerichtet, festzustellen, wer der leibliche Vater ihres Kindes ist. Sehr ähnlich wurde deshalb vor Gericht ein Fall bewertet, in dem eine Frau zum Empfängniszeitpunkt ungeschützten Geschlechtsverkehr mit nicht nur einem unbekannten Mann hatte.

Fazit

Grundsätzlich ist es wichtig, den leiblichen Vater eines Kindes anzugeben, wenn man Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellt. Kann man das nicht, weil man den Vater nicht kennt, ist das aber nicht immer ein Grund dafür, dass man als alleinerziehende Mutter keinen Unterhaltsvorschuss erhält: Denn bemüht man sich nach Kräften und im Rahmen der eigenen Möglichkeiten, kann der Antrag trotzdem erfolgreich sein, auch wenn der Vater unbekannt bleibt.

Sie wollen Unterhaltsvorschuss beantragen, auch wenn der Vater Ihres Kindes unbekannt ist? Ich unterstütze Sie gerne! Kontaktieren Sie mich über das anwalt.de-Kontaktformular oder telefonisch über die nebenstehende Telefonnummer!


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