Unternehmensnachfolge in der Familie – schenken oder vererben?

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Ihr Unternehmen verschwindet nicht einfach am Ende Ihres Berufslebens oder mit Ihrem Tod. Machen Sie sich also Gedanken über die Nachfolge. Wenn Sie einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin in der Familie finden, werden Sie dann vermutlich nicht über einen Verkauf nachdenken, sondern über eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs – entweder durch Erbschaft oder durch Schenkung.

Einen ausführlichen Überblick sowie Detailseiten zu vielen Themen rund um die Unternehmensnachfolge finden Sie auf unserer Kanzleiwebsite – zusammengetragen von unseren Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Erbrecht sowie unseren Steuerberatern:

https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/unternehmensnachfolge-stiftung/ueberblick-unternehmensnachfolge.html

Unternehmen lieber schenken als vererben

Grundsätzlich sollten Sie die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten vornehmen. Das mag selbstverständlich klingen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Betriebsinhaber die rechtzeitige Übertragung verpassen und eine schwere Erkrankung oder ein Unfall dafür sorgt, dass die Nachfolge durch den Erbfall erfolgt.

Fangen Sie also frühzeitig mit der Planung der vorweggenommenen Erbfolge an und begleiten Sie aktiv den Generationswechsel. Auf diese Weise können Sie bei Bedarf eingreifen und – soweit geboten – bereits vollzogene Schritte wieder rückgängig machen. Ein weiterer Vorteil der Schenkung zu Lebzeiten liegt darin, dass man frühzeitig für klare Verhältnisse sorgen und einen späteren Erbstreit verhindern kann. Letzteres ist gar nicht so einfach. Auch bei der Schenkung müssen Sie nicht nur an den Nachfolger, sondern auch an andere Angehörige denken. Die unentgeltliche Übertragung des Betriebs kann im Erbfall nämlich zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen oder gegebenenfalls unter Geschwistern auszugleichen sein. Mit einer rechtzeitigen Planung und den passenden Regelungen sowohl im Testament als auch im Schenkungsvertrag und gegebenenfalls einem notariellen Pflichtteilsverzicht bekommen Sie diese Themen in den Griff.

Im Schenkungsvertrag sollten Sie auch Ihre persönliche Absicherung verankern. Hierzu gehören vertragliche Rücktrittsrechte, die es Ihnen – zusätzlich zu den gesetzlichen Widerrufsrechten – ermöglichen, die Übertragung rückgängig zu machen, wenn unerwünschte Entwicklungen eintreten. Außerdem können Sie sich im Vertrag den Nießbrauch an den verschenkten Gesellschaftsanteilen vorbehalten. Das sichert Sie nicht nur wirtschaftlich ab. Es hat auch eine positive Wirkung für die Schenkungsteuer. Andererseits läuft ein Nießbrauchsvorbehalt regelmäßig einer Pflichtteilsreduzierung entgegen.

Da die unentgeltliche Übertragung der Firma bzw. Anteile daran der Schenkungsteuer unterliegt und die persönlichen Freibeträge der Nachfolger (Kinder: 400.000 Euro) regelmäßig für eine mittelständische Unternehmensnachfolge nicht ausreichen, sollten Sie darauf achten, dass bei der Schenkung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen gegeben sind.

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge werden Sie mit Ihren Beratern zunächst prüfen, ob die bestehende Rechtsform (also z.B. Einzelunternehmen, GmbH oder GbR) in Ihrem Fall nachfolgetauglich ist. Bei der Gelegenheit können Sie auch abwägen, ob eine Holding, eine Familiengesellschaft oder eine Familienstiftung ein gutes Vehikel ist, um das Unternehmen langfristig für die Familie zu erhalten.

Dennoch auch den Erbfall planen

Auch wenn Sie sich entschlossen haben, durch eine Schenkung die Unternehmensnachfolge zu vollziehen und womöglich bereits erste Schritte in diese Richtung unternommen haben, ist es zwingend notwendig, auch für den Erbfall vorzusorgen, falls dieser doch zuvor eintreten sollte.

Kerninstrument erbrechtlichen Unternehmensnachfolge ist das Unternehmertestament. Die Nachfolge im Testament muss dabei auch mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vereinbar sein. Hier hilft ein Blick in die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel, die im Zweifel der testamentarischen Regelung vorgeht. Vermeiden Sie bei der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung möglichst eine Erbengemeinschaft mit mehreren Erben. Diese Zwangsgemeinschaft ist nicht dafür geeignet, ein Unternehmen zu führen. Und wenn Ihre potenziellen Nachfolger noch jung und unerfahren sind, setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein, der übergangsweise die Leitung des Betriebs übernimmt.

Hinsichtlich der Erbschaftsteuer gilt das gleiche wie bei der Schenkungsteuer. Soweit die Freibeträge nicht ausreichen, sollten unbedingt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen eingehalten werden.

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Foto(s): ROSE & PARTNER

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