Unternehmesgründung in der Republik Serbien

  • 3 Minuten Lesezeit

Gesellschaftsgründung

In Serbien bestehen verschiedene Unternehmensformen. Ausländische Investoren können die Rechtsform zwischen OHG, KG, GmbH und AG frei wählen. Da Investoren, die ausländische juristische oder natürliche Personen sind, in Serbien den gleichen Status genießen und in Bezug auf ihre Investitionen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie inländische Investoren, müssen ausländische Investoren oder Unternehmen mit ausländischer Beteiligung keine gesonderte Genehmigung für ihre Investitionen einholen.

Ausländische Investoren haben die Möglichkeit, eine 100%ige Beteiligung an einem serbischen Unternehmen zu halten. Für die Gesellschaftsgründung ist das serbische Handelsregister zuständig. Das gesamte Verfahren zur Errichtung eines Unternehmens kann maximal 5 Arbeitstage dauern. Die Kontoeröffnung kann jedoch länger dauern, da sie komplizierter als die Gesellschaftsgründung ist. Der Grund dafür liegt darin, dass die Bank den vollständigen Nachweis der Eigentümerstruktur der Gesellschaft benötigt.

Niederlassung und Repräsentanz eines Unternehmens in Serbien

In Serbien kann auch eine Niederlassung oder eine Repräsentanz eines Unternehmens gegründet werden.

Die Niederlassung eines Unternehmens ist eine Organisationseinheit, die nicht eigene Rechtspersönlichkeit hat und im Namen und auf die Rechnung des Unternehmens handelt. Das Unternehmen haftet unbegrenzt für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Niederlassung entstehen. Die Niederlassung hat gleiche Geschäftsfähigkeit wie das Unternehmen. Für ihre Gründung ist kein Grundkapital erforderlich.

Die Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaft ist die separate Organisationseinheit einer Gesellschaft, die vorbereitende Maßnahmen zum Abschluss der Rechtsgeschäfte dieser Gesellschaft durchführen kann. Die Repräsentanz hat keine eigene Rechtpersönlichkeit. Die Repräsentanz kann nur Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abschließen. Eine ausländische Gesellschaft haftet für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die sich aus der Tätigkeit ihrer Repräsentanz ergeben. Für die Gründung einer Repräsentanz ist kein Grundkapital erforderlich.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die häufigste Unternehmensform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, serbisch D.O.O). Es handelt sich um eine Gesellschaft, in welcher ein oder mehrere Gesellschafter Anteile am Grundkapital der Gesellschaft halten.

Das Grundkapital der GmbH beträgt mindestens 1,00 EUR. Das Grundkapital der Gesellschaft ist der Wert der eingetragenen Einlagen der Gesellschafter. Man unterscheidet zwei Arten von Einlagen, Bar- und Sacheneinlagen. Sie müssen in Dinar ausgewiesen werden. Sacheneinlagen können in Sachen und Rechten bestehen.

Für die Gründung einer GmbH ist eine Gründungsurkunde erforderlich, deren Form von der Anzahl der Gesellschafter abhängt. Die Gründungsurkunde muss Folgendes enthalten: Angaben zu den Gesellschaftern, Firma und Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Gesamtbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft, Höhe der Geldeinlage und Bezeichnung der Sacheinlage, Zeitpunkt der Einzahlung oder Einbringung der Einlage in das Grundkapital, prozentuell ausgewiesener Anteil jedes Gesellschafters am gesamten Grundkapital und Organe der Gesellschaft und ihrer Zuständigkeiten.

Ein Gesellschafter kann mit einem oder mehreren Gesellschaftern derselben Gesellschaft einen Vertrag (sog. Gesellschaftervertrag) in schriftlicher Form abschließen, der Fragen regelt, die für ihre gegenseitigen Beziehungen von Bedeutung sind. Dieser Vertrag ist nur zwischen den Gesellschaftern wirksam, die ihn abgeschlossen haben.

Geschäftsführer

Die gesetzlichen Vertreter der GmbH sind die Geschäftsführer, deren Anzahl unterschiedlich sein kann. Bei der Gründung einer GmbH kann der Geschäftsführer entweder durch die Gründungsurkunde oder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung ernannt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH in Serbien kann sowohl serbischer als auch ausländischer Staatsbürger sein. Der ausländische Geschäftsführer einer GmbH muss weder einen vorübergehenden Aufenthalt noch eine Arbeitserlaubnis in Serbien haben, oder wenn er einen Geschäftsführervertrag hat und sich mehr als 180 Tage innerhalb von sechs Monaten in Serbien aufhält, außer im Fall, dass er in einem Arbeitsverhältnis ist. Jedoch muss er in Serbien eine Vergütung für die Geschäftsführerfunktion erhalten.

Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat

Wenn eine Gesellschaft nur eine Gesellschafterversammlung und einen oder mehrere Geschäftsführer hat, handelt es sich um eine einstufige Gesellschaft. Im Unterschied dazu hat eine zweistufige Gesellschaft eine Gesellschafterversammlung, einen Aufsichtsrat und einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Gründungsurkunde ist zu entnehmen, ob es sich um eine ein- oder zweistufige Gesellschaft handelt. Die Gründungsurkunde regelt auch die Zuständigkeit der Organe der Gesellschaft.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ljubica Tomic

Beiträge zum Thema