Untervermietung: Mieter muss seine Angaben nicht beweisen

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Wenn der Mieter seinen Vermieter bittet, einer Untervermietung zuzustimmen, wird nicht selten darüber gestritten, welche Angaben er zur Untervermietung machen muss oder ob er verpflichtet ist, zum Nachweis seiner Angaben Unterlagen vorzulegen. Jetzt hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Vermieter von dem Mieter zwar Informationen aber keine Unterlagen fordern kann.

Der Ausgangsstreit

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag über eine drei-Zimmer-Wohnung miteinander verbunden. Die Mieterin bezieht ALG II.

Sie bat ihren Vermieter persönlich sowie mit drei Anwaltsschreiben darum, einer Untervermietung eines der drei Zimmer zuzustimmen. Sie wollte mit der Untervermietung ihre Wohnkosten verringern. Spätestens mit dem letzten Anwaltsschreiben hatte sie dem Vermieter

  • Namen und Anschrift des Untervermieters
  • sowie den Grund ihres Wunsches einen Teil der der Wohnung unterzuvermieten, genannt,
  • und erklärt, dass dieser Wunsch nach Abschluss des Mietvertrages entstanden war,
  • dass ein Zimmer untervermietet werden sollte
  • und wie hoch der Untermieterzins seien sollte.

Der Vermieter erteilte keine Zustimmung, sondern verlangte weitere Informationen, ohne diese zu benennen.

Die Mieterin verklagte den Vermieter unter anderem auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung. Nachdem die Mieterin in der mündlichen Verhandlung den aktuellen Bescheid des Jobcenters vorlegte, erklärte der Vermieter dann noch in der Verhandlung die Zustimmung. Das Amtsgericht legte die Kosten des Verfahrens, nachdem beide Seiten das Verfahren für erledigt erklärten (§ 91a ZPO), dem Vermieter auf.

Die Entscheidung

Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter war, auch ohne, dass ihm der Jobcenterbescheid vorgelegt wurde, zur Zustimmung zur Untervermietung verpflichtet.

Nach Ansicht des Landgerichts lagen dem Vermieter spätestens mit dem Schreiben vom 08.11.2016 sämtliche Informationen vor, die er für die Erteilung der Zustimmung benötigte. Nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB reicht ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung aus. 

Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung vereinbar ist, sei es ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse, ausreichend (bspw. BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13). Es sei nicht notwendig, dass sich der Mieter in einer existentiellen Not befindet. Dann kann der Vermieter aber auch nicht verlangen, dass ihm die Angaben der Mieterin durch geeignete Unterlagen „bewiesen“ werden. Vorgerichtlich hat der Vermieter gegen den Mieter alleine einen Anspruch auf plausible und wahrheitsgemäße Angaben, so das Landgericht.

Praxistipp

Vollkommen zu Recht erklärt das Landgericht, dass der Vermieter zwar Unterlagen nicht verlangen kann, es aber für den Mieter durchaus Sinn ergeben kann, diese zu übersenden, wenn der Vermieter diese anfordert. Zunächst einmal wird hierdurch eine mögliche Belastung des Mietverhältnisses vermieden. Vor allem aber erhöht es die Wahrscheinlichkeit, dass das Zustimmungsverlangen zügig und unkompliziert bearbeitet wird.

Vermietern muss geraten werden, Untermietverlangen ihrer Mieter nicht zu schnell abzuweisen. Wird ein solches Verlangen unberechtigt zurückgewiesen, ist der Vermieter für den Zeitraum, in dem er eine Untervermietung verhindert, zum Schadensersatz in Höhe der nicht gezahlten Untermiete abzüglich des möglichen Untermietzuschlags (§ 553 Abs. 2 BGB) verpflichtet. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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