Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei praxisüblichen Formulierungen nach der Rechtsprechung

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Eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung der Kreditnehmer ist grundsätzlich zulässig. Im Fall des Forderungsverkaufes aber nur, soweit der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben der einschlägigen Vorschriften nachgewiesen hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.03.2010 geurteilt, dass die formularmäßige Unterwerfungserklärung eines Kreditnehmers in seinem Darlehensvertrag grundsätzlich zulässig ist. Eine Kreditnehmerin hatte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig gehalten, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benachteilige und daher nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte die Zwangsvollstreckung des Gläubigers hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 angefallenen Grundschuldzinsen für unzulässig erachtet, weil diese verjährt sind. Die Zwangsvollstreckung als solche, die aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungserklärung betrieben wurde, hat der Senat hingegen als zulässig angesehen. Auch die in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe von Banken an Dritte haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keinen Anlass gegeben, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ändern Allerdings hat der Bundesgerichtshof für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass dieser im Fall einer bestehenden Sicherungsgrundschuld den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachweist.


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