Unverheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern: Ehegattensplitting möglich?
- 2 Minuten Lesezeit
Verdient ein Ehegatte deutlich mehr Geld als der andere, beispielsweise weil Letzterer sich vorwiegend um den Haushalt und die Kinder kümmert, lohnt sich das sogenannte Ehegattensplitting. Lässt sich das Paar nämlich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, ist das im Ergebnis regelmäßig günstiger, als wenn der besser verdienende Ehepartner sein Einkommen allein versteuern müsste.
Gemeinsamer Haushalt: zwei Erwachsene und vier Kinder
Ein unverheiratetes Paar hat nun versucht, für sich die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs vor Gericht durchzusetzen. Der Mann und die Frau lebten mit ihren drei gemeinsamen Kindern sowie einem weiteren Kind der Frau zusammen in einem gemeinsamen Haushalt.
Während der Mann als Geschäftsführer ein Jahresgehalt von über 110.000 Euro erzielte, hatte die Frau im Streitjahr 2012 nur Einkünfte von rund 3000 Euro. Trotzdem gaben beide zunächst getrennte Steuererklärungen ab. Erst im späteren Einspruchsverfahren verlangten sie die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif.
Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern
Die Kläger beriefen sich auf den neu eingeführten § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Der bestimmt tatsächlich, dass die weiteren Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind.
Die Finanzbehörden – und nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) – erklärten hingegen, dass davon nur eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) erfasst seien – auch wenn im EStG nichts von „eingetragen“ zu lesen ist.
Berücksichtigt werden muss allerdings, dass § 2 Abs. 8 EStG aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 tatsächlich eingeführt wurde, um die unzulässige Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu beseitigen.
Splittingtarif nur für Eheleute oder eingetragene Partner
Parallel zur Eheschließung zwischen Mann und Frau können gleichgeschlechtliche Paare, also zwei Männer oder zwei Frauen, ihre Lebenspartnerschaft förmlich eintragen lassen. Damit haben Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrer sexuellen Orientierung die Möglichkeit, zusammen mit ihrem Partner in den Genuss des steuerlichen Splittingtarifs zu kommen.
Wenn die Partner allerdings weder heiraten noch ihre Partnerschaft eintragen lassen, dann besteht zwischen ihnen keine solche feste rechtliche Bindung, die eine steuerliche Zusammenveranlagung und damit die Anwendung des Splittingtarifs begründen könnte.
(BFH, Beschluss v. 26.04.2017, Az.: III B 100/16)
(ADS)
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