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Ehegattensplitting - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Was ist Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht. Er bezeichnet seit 1958 ein Splittingverfahren zur Einkommenssteuer-Berechnung von Ehepaaren. Seit 2013 ist das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner möglich. Seit der Einführung der Ehe für alle am 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Ehepaare das Ehegattensplitting nutzen.

Bei einem Splittingverfahren handelt es sich um eine Methode, um die Einkommenssteuer von Unterhaltsgemeinschaften zu ermitteln. Damit soll der Steuerprogression entgegengewirkt werden, also der Tatsache, dass die Steuerlast stärker steigt als das Einkommen. Da sich bei Unterhaltsgemeinschaften (insbesondere Familien mit Kindern) oft ein Einkommen auf mehrere Köpfe verteilt, kann die Gemeinschaft weniger Steuern leisten, als ein reiner Blick auf das Einkommen vermuten ließe. Durch das Ehegattensplitting kann dieser Nachteil ausgeglichen werden.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können deshalb wählen, ob sie sich bei der Steuererklärung gemeinsam oder einzeln veranlagen lassen möchten. Entscheiden sie sich für eine Zusammenveranlagung, gilt automatisch der Splitting-Steuertarif. Die Folge ist in der Regel ein deutlicher Steuervorteil.

Wie funktioniert Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting ist gesetzlich in § 32a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Demnach erfolgt die Ermittlung der Einkommenssteuer bei zusammen veranlagten Ehepaaren folgendermaßen:

  1. Die zu versteuernden Einkommen (zvE) der beiden Ehegatten werden addiert.
  2. Dieser Wert wird halbiert, also gesplittet.
  3. Die Einkommenssteuer wird nach dem geltenden Einkommenssteuertarif für das halbe zu versteuernde Einkommen berechnet.
  4. Die errechnete Einkommenssteuer wird verdoppelt.

Wann ist Ehegattensplitting möglich?

Für die Möglichkeit des Ehegattensplittings müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Paar muss verheiratet sein.
  2. Die Partner müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sein.
  3. Das Ehepaar darf nicht dauernd getrennt leben.

Welche Ausnahmen gibt es?

Grundsätzlich ist eine steuerliche Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting, wie der Name besagt, nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich. Es gibt jedoch Sonderfälle:

Witwensplitting

Verstirbt einer der Ehegatten, kann der Hinterbliebene noch in dem Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist, das Ehegattensplitting nutzen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 34a Abs. 6 EStG.

Ehegattensplitting nach Trennung

Haben sich die Ehegatten dauerhaft getrennt, können sie sich im Trennungsjahr noch einmal gemeinsam veranlagen lassen und das Ehegattensplitting nutzen. Ab dem darauf folgenden Jahr müssen sich beide einzeln veranlagen lassen.

Wohnsitz im Ausland

Hat einer der Ehepartner seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland, gilt aber in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig, ist Ehegattensplitting möglich. Das ist z. B. der Fall, wenn der Betroffene den Großteil seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht. 

Welche Auswirkungen hat Ehegattensplitting?

Beim Ehegatten-Splitting wird das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf die Ehepartner verteilt. Dieses Einkommen wird folglich mit einem gleich niedrigen Steuersatz belastet wie das einzelne Einkommen eines individuell Veranlagten, das nur halb so hoch ist.

Aus diesem Grund lohnt sich das Splitting insbesondere bei Ehepaaren mit stark unterschiedlich hohen Einkommen. Je größer die Einkommensdifferenz der Ehegatten und je höher der Steuersatz, umso höher ist der Steuervorteil. Im Umkehrschluss bedeutet das: Verdienen beide Ehepartner gleich viel, gibt es keinen Splittingvorteil.

Was ist der Splittingeffekt?

Die Differenz der Einkommenssteuer beim Ehegattensplitting gegenüber der Individualbesteuerung führt zu einem Steuervorteil. Die Höhe dieses Steuervorteils bezeichnet man auch als Splittingeffekt. Dieser hängt von drei Faktoren ab:

  1. Differenz der zu versteuernden Einkommen der Ehepartner (je höher die Differenz, desto höher der Splittingeffekt)
  2. Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens
  3. Steuertarif

Berechnungsbeispiel

Ein Ehepaar hat ein gesamtes zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 80.000 Euro. Mit dem Steuertarif 2018 ergibt sich damit beim Splitting eine Gesamt-Einkommenssteuer in Höhe von 17.340 Euro für das Paar.

Im Gegensatz dazu die Berechnung ohne Splitting-Verfahren:

Bei einer Einkommensverteilung von 40.000 Euro/40.000 Euro:

  • Individualbesteuerung: je 8.670 Euro
  • gesamte Einkommenssteuer: 17.340 Euro
  • Ergebnis: kein Steuervorteil bzw. Steuernachteil bei gleich hohem Einkommen der Ehegatten

Bei einer Einkommensverteilung von 60.000 Euro/20.000 Euro:

  • Individualbesteuerung: 16.578 Euro und 2.467 Euro
  • gesamte Einkommenssteuer: 19.045 Euro
  • Steuernachteil gegenüber Splitting: 1.705 Euro

Bei einer Einkommensverteilung von 80.000 Euro/0 Euro:

  • Individualbesteuerung: 24.978 Euro und 0 Euro
  • gesamte Einkommenssteuer: 24.978 Euro
  • Steuernachteil gegenüber Splitting: 7.638 Euro

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