Unwirksame Ausschlussklauseln der Rechtschutzversicherung können nicht Kostendeckung ausschließen

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Der BGH erklärt zwei der in den Allgemeinen Rechtschutzbedingungen 2005 (ARB 2005) enthaltenen Ausschlussklauseln für unwirksam

Der BHG hat in seinen Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12, IV ZR 174/12) entschieden, dass Ausschlussklauseln, die gegen das Transparenzgebot für allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen, insbesondere mit Begriffen wie „Effekten“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“ bei „Kapitalanlagemodellen“, unwirksam sind.

Sachverhalt der Entscheidung : Uúnwirksame Ausschlussklauseln

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich gegen Ausschlussklauseln der R+V Versicherung sowie der WGV geklagt, die Anlegern, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater, Vermittler oder Prospektverantwortlichen geltend machen wollen, die Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung aufgrund folgender Formulierung versagten:

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten ... sowie der Beteiligung an Kapitalmodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind…“

Die Entscheidung des Gerichts: Ausschlussklauseln verstoßen gegen Transparenzgebot

Die betreffenden Klauseln und insbesondere die Begriffe „Effekte“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“ verstoßen gegen das Transparenzgebot für allgemeine Geschäftsbedingungen.

Auffassung des BHG: unwirksame Ausschlussklauseln in Allgemeinen Rechtschutzbedingungen

Das Transparenzgebot beinhaltet, dass Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen „klar und verständlich“ sein müssen und der Vertragspartner dem Inhalt eindeutig entnehmen kann, welche Geschäfte ausgeschlossen werden sollen. Diese Klarheit verneinte der BGH für die Begriffe „Effekte“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“. Der Versicherungsnehmer als juristischer Laie kann den Klauseln zwar entnehmen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist, nicht jedoch in welchem Umfang, zudem es weder eine Legaldefinition von „Effekten“, noch eine einheitliche Definition in der Fachliteratur hierfür gibt. Auch weiß der Versicherungsnehmer in der Regel nicht, auf welche Geschäfte die „Grundsätze der Prospekthaftung“ Anwendung finden.

Was bedeutet das Urteil für den Verbraucher und Versicherungsnehmer?

Versicherungsnehmer, denen eine Deckungszusage aufgrund dieser Klauseln versagt wurde, sollten überprüfen lassen, ob ihnen wegen der Unwirksamkeit der Klauseln nunmehr doch eine Kostendeckungszusage durch die Rechtschutzversicherung erteilt werden muss, so Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow. Einige Rechtschutzversicherer, die nicht exakt diese Klauseln verwendet haben, werden sicherlich argumentieren, dass das Urteil auf sie nicht zutrifft, daher ist es ratsam sich von einem Rechtsanwalt diesbezüglich beraten zu lassen. Ein weiteres Problem könnte die Verjährung betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Berater, Vermittler oder Prospektverantwortlichen darstellen. Sofern die Versagung der Kostendeckung durch die Rechtschutzversicherung länger als drei Jahre her ist, könnte der Anspruch verjährt sein. Jedoch auch in diesen Fällen ist es ratsam einen Anwalt aufzusuchen, da hier überprüft werden könnte, ob sich ein Schadensersatzanspruch direkt gegen Rechtschutzversicherer durchsetzen lassen würde.

Die Rechtsschutzversicherer werden nach diesem Urteil sicherlich ihre Vertragsklauseln diesbezüglich überprüfen und ändern, so Rechtsanwalt Fürstenow. Hierbei ist zu beachten, dass die Rechtschutzversicherung jedoch bei laufenden Verträgen nicht einfach die Bedingungen ändern kann. Hierfür bedarf es einer Änderungsvereinbarung und somit der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers. Zugleich muss die Versicherung ebenfalls ausdrücklich auf die Nachteile der Änderungen für den Versicherungsnehmer hinweisen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2016, Az.: 7 O 46/15).

Wenn auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung in einem ähnlichen Fall abgelehnt hat, prüft Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow Ihren Sachverhalt gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.



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