Unwirksame Zinsklauseln: Wenn die Banken Fehler machen

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Banken und Sparkassen sind verpflichtet, in ihren Klauseln genau anzugeben wann und wie sich die Zinsen ändern. Das betrifft sowohl Guthabenzinsen in Sparverträgen als auch Darlehenszinsen. Machen sie das nicht, sind die Klauseln unwirksam, was der BGH bereits vor vielen Jahren so entschieden hat. Trotzdem haben die Banken bis heute die Darlehenszinsen auf der Basis von fehlerhaften Zinsänderungsklauseln angepasst. Für Darlehensnehmer können sich hohe Erstattungsansprüche wegen zuviel geleisteter Zinsen ergeben.


Welche Verträge können betroffen sein?

Betroffen sind Kreditverträge, bei denen sich die Höhe des Zinses nach der Entwicklung am Kapitalmarkt orientiert, so zum Beispiel

  • - Darlehen mit variabler Verzinsung
  • - Kontokorrentkreditverträge
  • - Überziehungskredite
  • - Darlehen mit variable Verzinsung nach dem Auslaufen einer Zinsbindung

Klauseln in diesen Verträgen zur Zinsanpassung sind dann unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Das ist etwa der Fall, wenn sie es der Bank ermöglichen, einseitig die Zinsen zu erhöhen und so die Gewinne zu maximieren, ohne zugleich verpflichtet zu sein, bei Zinssenkungen am Kapitalmarkt die Kreditzinsen ebenfalls zu senken. Daher sind Klauseln, in denen der Bank ein Ermessensspielraum für die Änderung der Zinsen eingeräumt wird, unwirksam. Denn für den Kunden ist so überhaupt nicht nachprüfbar, ob die Zinsänderung korrekt war.


Wie muss die Zinsänderungsklausel formuliert sein?

In der Zinsänderungsklausel muss ein genauer Referenzwert angegeben sein, bei dessen Änderung sich auch der Zinssatz des Vertrages ändert. Das sind regelmäßig die von der Bundesbank veröffentlichten Geld- oder Kapitalmarktzinssätze. Weiter muss die Klausel auch die Anpassungsschwelle nennen, also eine genaue Angabe dazu enthalten, ab wann eine Veränderung des Referenzwertes auch zu einer Änderung des Vertragszinses führt. Es muss auch angegeben sein, in welchen zeitlichen Abständen die Änderung überprüft wird, zum Beispiel monatlich oder vierteljährlich.


Welche Folgen ergeben sich?

Fehlen genaue Angaben, dann ist die Klausel nicht ausreichend transparent und damit unwirksam. Es ist dann zu ermitteln, welche konkrete Vereinbarung die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart hätten. Danach sind dann die Zinsen neu zu berechnen. Diese Regelungen gelten auch für Geschäftskredite mit Unternehmern.


Ist der Darlehensnehmer allerdings Verbraucher, dürfen die Zinsen nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers angepasst werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass für die Neuberechnung kein höherer Zinssatz zugrunde gelegt werden darf, als der bei Vertragsbeginn vereinbarte Ausgangszinssatz.


Die Neuberechnungen führen regelmäßig zu einer erheblichen Überzahlung an Zinsen. Je nach Situation und zeitlichem Verlauf, können sich Rückforderungen ergeben oder Reduzierungen der aktuellen Bankforderungen geltend gemacht werden.


Ganz einfach sind derartige Verfahren nicht. Denn zum einen sind komplizierte Verjährungsregelungen zu beachten. Die Banken machen regelmäßig auch geltend, dass der Kunde durch sein Verhalten die zu hohen Zinsen akzeptiert hätte. Schließlich müssen die Forderungen auch belegt und berechnet werden.

Rechtsanwältin Jana Narloch prüft Ihre Darlehensverträge und Finanzierungen und berät Sie über die Möglichkeiten zu viel berechnete Zinsen geltend zu machen.

Foto(s): Jana Narloch

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