Unzulässige Vertragsstrafenklauseln bei Mobilfunkverträgen - Unwirksamkeit

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Das Handy mit mobilem Internetzugang gewinnt als mobiles Kommunikationsmittel zunehmend an Bedeutung. Der Vorteil liegt darin stets online seine E-Mails abzurufen, Soziale Medien zu nutzen und mobile Telefonie nutzen zu können. Zugleich werden die Vertragsklauseln immer komplexer. Manche Regelungen enthalten unter Umständen „versteckte Kosten", die für die Nutzer nicht immer auf den ersten Blick „erkennbar" sind.

Gebühren für Rücklastschriften und die Nichtnutzung eines Mobilfunkanschlusses unzulässig

In AGB von Mobilfunkanbietern bzw. Telekommunikationsdienstleistern sind teilweise Regelungen über die Berechnung von Gebühren bei der Nichteinlösung von Lastschriften. Die pauschale Festlegung einer festen Gebühr ohne eine konkret dargelegte Schadenshöhe ist jedoch unzulässig. Schadenspauschalen im Falle einer Rücklastschrift müssen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen. Hat der Verwender der AGB seinen Zahlungsverkehr auf das Lastschriftverfahren eingerichtet, so kann er seine internen Verwaltungskosten nicht in die Pauschale einbeziehen. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.2.2012 - 7 W 92/11). Somit sollten betroffene Mobilfunkkunden gegen die Rechnung Einspruch einlegen und eine unverzügliche Klärung mit dem Anbieter herbeiführen. Dennoch gibt es Mobilfunkanbieter, die eine Vertragskündigung bzw. sogar einen SCHUFA-Eintrag androhen. Eine Kündigung des Vertrages ist in diesem Fall unverhältnismäßig und rechtlich nicht zulässig.

Bei der Vielzahl an Mobilfunktarifen kommt es durchaus vor, dass auch Entgelte für solche Leistungsposten erhoben werden, die den allgemeinen Regelungen des AGB-Rechts (§§ 305, 309 BGB) widersprechen. In der Rechtsprechung wurde die Bepreisung sogenannter „Nichtleistungen" für unzulässig erachtet. Der Anbieter hat ein Nutzungsentgelt berechnet, obwohl der Nutzer weder Sprach- noch Datenverbindungen genutzt hat. Mit einer „Nichtnutzergebühr" wird ein Entgelt verlangt, dem keine Leistung gegenübersteht. Denn es wird versucht, den Kunden mit einer Art „Strafzahlung" zu belegen, wenn sie die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abrufen. Sinn und Zweck ist die „verbindungsabhängige" Erhebung von Nutzungsentgelten und nicht die Erhebung irgendwelcher Pauschalen. Die Nichtnutzung eines Anschlusses ist vertragsgerecht und kann weder eine Schadenspauschale noch eine Vertragsstrafe zur Folge haben (OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2012 - 2 U 12/11).

Ist eine Klausel für ein berechnetes Entgelt unzulässig und hat der betreffende Kunde dennoch gezahlt, kann er die unverzügliche Korrektur der Rechnung einfordern. Die Rückzahlung der unzulässigen Gebühr erfolgt aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Fazit

  • Rücklastschriftgebühren sind nicht uneingeschränkt zulässig.
  • Eine Gebühr für die „Nichtnutzung" eines Mobilfunkanschlusses ist unzulässig, da sie den Kunden unangemessen
    benachteiligt.
  • Regelungen in AGB können auch „versteckte" Kosten
    enthalten.
  • Betroffene Kunden sollten in jedem Fall die
    Wirksamkeit der Entgeltforderung prüfen lassen.

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