Unzulässige Werbung mit Coronavirus

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Die Wettbewerbszentrale warnt in einer Pressemitteilung davor, unzulässige Werbung zu Zeiten des Coronavirus zu schalten. Sie verfolgt „Rechtsverstöße im Wettbewerb seit Mitte März mit besonderem Augenmaß“.

Welche Werbung moniert die Wettbewerbszentrale als unzulässig?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: "Die Wettbewerbszentrale beobachtet Wettbewerbsverstöße momentan scharf, um einen fairen Wettbewerb zu erreichen und Existenzerhaltungsmaßnahmen nicht zu erschweren. Wer das Coronavirus für Werbung nutzt und dabei die Angst der Menschen ausnutzt oder anderweitig unlauter handelt, muss mit Abmahnungen rechnen."

Die Wettbewerbszentrale warnt insbesondere vor irreführenden Aussagen bezüglich des Coronavirus. Dabei geht es zum Beispiel um Nahrungsergänzungsmittel und Bonbons, die vor einer Infektion durch ein gestärktes Immunsystem schützen sollen. Dabei können solche Mittel nicht vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Vorsicht ist insbesondere auch bei krankheitsbezogenen Aussagen in der Lebensmittelwerbung geboten. Lebensmittel dürfen keine Eigenschaften zugeschrieben werden, die Krankheiten vorbeugen oder behandeln sollen. Gerade beim Thema Gesundheit sind viele Menschen empfänglich für Werbung und müssen daher geschützt werden – abgesehen, dass erhebliche gesundheitliche Gefahren durch die Produkte oder das Sicherheitsgefühl durch die Einnahme von diesen damit einhergehen."

Welche Konsequenzen hat eine Abmahnung für die Unternehmen?

Wer sich unlauter verhält, riskiert eine Abmahnung. § 12 Abs. 1 UWG besagt, dass ein Mitbewerber zunächst abgemahnt werden soll, bevor ein gerichtliches Verfahren begonnen wird. In einer Abmahnung wird derjenige dann zur Unterlassung aufgefordert. Bei Verstößen gegen eine solche Erklärung droht eine vier- bis fünfstellige Vertragsstrafe. Ferner wird in Abmahnungen die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt und teilweise auch Schadensersatz nach § 9 UWG.

Wer eine Abmahnung  erhalten hat, sollte diese ernst nehmen und auf ihre Berechtigung überprüfen lassen. Ein erfahrener Anwalt weiß, ob die Abmahnung an sich und die Forderungen berechtigt sind – oder die Abmahnung nicht vielleicht rechtsmissbräuchlich. Dabei sollten unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen eingehalten werden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder Fragen zu Werbung im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/unzulaessige-werbung-mit-corona-virus/


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