Unzulässige Werbung mit dem Begriff Krankentransport

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Nach dem PBefG tätige Taxi und Mietwagen dürfen – zumindest in Bayern – nicht mit dem Begriff „Krankentransport“ werben. Wer keine Genehmigung hat, den Begriff aber synonym für Krankenfahrten oder Patientenfahrten verwendet, handelt wettbewerbswidrig. Er muss mit einer Abmahnung durch seine Mitbewerber rechnen. Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 2.7.2015 – 1 HK O 2511/14 (unveröffentlicht) diese Rechtsauffassung bestätigt. Das Urteil ist auf zahlreiche Bundesländer übertragbar.

Landgericht München II in seinem Urteil vom 2.7.2015 – 1 HK O 2511/14 (unveröffentlicht)*

Aus der Entscheidung

Der Kläger ist ein Krankentransportunternehmer; er verfügt über mehrere Genehmigungen zum Krankentransport nach dem BayRDG. Die Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen; sie besitzt keine Genehmigung zum Krankentransport nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (ByRDG). Auf ihrer Internetseite warb die Beklagte unter anderem auch mit „Krankentransporten“. 

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „Krankentransporte“ zu verwenden. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen Taxi und Mietwagen-Unternehmer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn sie ohne eine Genehmigung nach dem BayRDG für Krankentransporte werben. Bei der Werbung für „Krankentransporte“ handele es sich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 UWG. Das Angebot werde auch von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreisen, den Verbrauchern, als Angebot von Krankentransporten verstanden. 

Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG definiert den Krankentransport in Bayern als

„Transport von kranken, verletzten, oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist.“

Taxi und Mietwagen aufgepasst

Taxi- und Mietwagen-Unternehmer dürfen den Begriff Krankentransport – zumindest in Bayern – nicht auf ihren Fahrzeugen, in Ihrer Werbung, vor allem nicht im Internet verwenden und erst recht nicht Krankentransporte bewerben. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie auch eine Genehmigung nach dem BayRDG besitzen. Die Werbung mit dem Begriff Krankentransport kann teure Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen.

Taxi- und Mietwagen-Unternehmer sollten darüber hinaus die Unterscheidung zwischen Krankenfahrt und Krankentransport kennen und nicht zu leichtfertig ignorieren. Denn wenn Sie versehentlich einen „echten“ Krankentransport annehmen, können Taxi und Mietwagen aus Übernahmeverschulden für eine fehlerhafte Transportdurchführung haften. Dies kann noch teurere Folgen haben, als die vorgenannte Abmahnung.

Eine Krankentransport-Genehmigung ist in Bayern nicht so einfach zu erhalten. Denn der Antrag setzt stets eine Funktionsfähigkeitsprüfung nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG voraus. Ein solcher Antrag sollte nicht zu leichtfertig gestellt werden und bestenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt begleitet werden. 

Literatur zur Abgrenzung zwischen Krankentransport und Krankenfahrt finden Sie hier:

Staufer, Qualifizierter Krankentransport und Krankenfahrt – in: Arge RettRecht e.V., Schnittstellen im Rettungsdienst, SK Verlag 2012

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