Unzulässiger Leistungsausschluss in der Zahnzusatzversicherung? Vorsicht bei fehlenden Risikofragen!

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Manch ein Versicherer wirbt für die angebotene Zahnzusatzversicherung damit, dass er jeden versichert, und zwar ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsfragen. Besonders für Menschen mit Vorerkrankungen ist eine solche Versicherung attraktiv, weil ein anderer Versicherer sie ablehnen würde.

Konkret die Deutsche Familienversicherung DFV wirbt auf ihrer Webseite damit, dass sie ohne Risikofragen und ohne Wartezeit versichert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach der Auffassung der DFV jeder die beantragte Leistung aus der Versicherung erlangen kann. In den Versicherungsbedingungen der DFV findet sich ein Leistungsausschluss für die erstmalige Versorgung von bereits vor Vertragsschluss erkrankten, fehlenden oder noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen, und zwar unabhängig von einer Kenntnis der Behandlungsbedürftigkeit. Hierdurch umgeht der Versicherer - quasi durch die Hintertür - die Risikoprüfung. Gerade die Risikoprüfung ist jedoch ureigene Aufgabe des Versicherers. Der Versicherer hat zu prüfen, ob er mit demjenigen, der bei ihm versichert werden will, einen Versicherungsvertrag abschließen möchte, oder ob ihm das Risiko, dass der zukünftige Vertragspartner Leistungen aus der Versicherung verlangt, zu groß ist. Nimmt er keine Risikoprüfung vor, kann er dies nicht durch einen allgemeinen Leistungsausschluss für Vorerkrankungen und zwar auch für unerkannt gebliebene Vorerkrankungen, umgehen. Die entsprechende Regelung in den Versicherungsbedingungen ist daher, nach meiner Auffassung, nach § 307 BGB unwirksam.

Lehnt der Versicherer seine Leistungspflicht wegen einer Vorerkrankung an den Zähnen ab, bestehen daher gute Aussichten, die Ansprüche gegen den Versicherer erfolgreich geltend zu machen. Ich berate sie hierzu gerne.


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