Update II: Rückforderung und Erstattung gewährten Kurzarbeitergelds vom Arbeitgeber

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Die Sozialgerichte treffen die ersten Entscheidungen. Folgende Entscheidung erteilt der aus meiner Erfahrung häufig anzutreffenden Praxis eine Absage:

Hat die Agentur für Arbeit gemäß § 328 Abs. 1 SGB III vorläufig Leistungen bewilligt, ist diese Bewilligung für die Beteiligten bindend, solange keine endgültige Entscheidung ergeht. Die Agentur für Arbeit darf daher von der vorläufigen Bewilligung nur abweichen, wenn sie die vorläufige Bewilligung gemäß § 45SGB X zurücknimmt oder gemäß § 48 SGB X aufhebt. Hingegen ist sie nicht berechtigt, ohne Rücknahme oder Aufhebung eine vorläufige Bewilligung durch eine andere, für den Betroffenen ungünstigere vorläufige Bewilligung zu ersetzen.

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 3.8.2021 – S 5 AL 3162/20

In   vielen Fällen hat die BA vorläufig Leistungen bewilligt, was angesichts der Flut von Anträgen nicht verwundert und auch nicht zu beanstanden ist. Allerdings geht die BA in vielen Fällen auch her und ersetzt diese vorläufige, rechtskräftige Bewilligung durch eine reduzierte, zumeist eine Reduzierung auf Null, Bewilligung, entweder vorläufig oder endgültig. Hierbei beruft sie sich aber weder auf §§ 45, 48 SGB X noch führt sie eine Anhörung durch. Derartige Bescheide sind rechtswidrig, da ohne Rücknahme oder Aufhebung der rechtskräftigen Bewilligung kein neuer Bescheid ergehen kann. Die BA wird daher viele solcher Bescheide, mit denen Sie gleichzeitig zur Erstattung auffordert, aufheben müssen, wenn die betroffenen Arbeitgeber sich zur Wehr setzen.



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