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Urheberrecht – Art der Einbindung wichtig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht jede Darstellung fremder Inhalte auf einer Website verletzt gleich das Urheberrecht. Bei der Darstellung kommt es darauf an, ob deren Betreiber auch Einfluss auf sie hatte.

Internetseiten beziehen ihre Inhalte mittlerweile aus vielen Quellen. Das gilt nicht nur für die unterschiedlichen Inhaltslieferanten, sondern auch, wie verwendete Techniken eine Seite zusammensetzen. Nicht nur normale Nutzer haben dabei den Eindruck, hinter einer bestimmten Seite stecke ein einzelner verantwortlicher Gestalter. Auch Rechtsinhaber laufen Gefahr, vergebens Ansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen.

Eindruck auf den Nutzer nicht ausschlaggebend

Das zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Auf der Seite eines Reisebüros war ein Online-Reisekatalog eingebunden, in dem sich unerlaubt verwendete fremde Fotos fanden. Diese Seite stellte wiederum eine Unterseite eines Reisebüroportals dar. Der Katalog war dabei mittels sogenanntem Framing in die Unterseite eingebettet. Inhalte erscheinen dabei in einem Teilbereich - dem sogenannten Frame -, ohne dass unmittelbar an der Adresszeile erkennbar ist, dass sie von einem anderen Ort stammen. Von besonderer Bedeutung für das OLG war hier dabei die genaue Art der Einbindung. An dem Frame stand nämlich folgender Hinweis: „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U." Damit war leicht erkennbar, dass das Angebot nicht direkt vom beklagten Seitenbetreiber stammte. Insoweit hatte er es auch nicht zugänglich gemacht im Sinne des § 19a Urhebergesetz. Denn dafür hätte es einer Kontrollmöglichkeit über die geschützten Inhalte bedurft. Ohne diese Voraussetzung liegt aber letztendlich keine Urheberrechtsverletzung vor. Dass der Zugang zu den Fotos allenfalls erleichtert war, reicht nicht.

Einflussnahme entscheidend

Das OLG machte jedoch klar, dass es genau auf die Umstände ankommt. Hätte das Reisebüro nämlich jemanden damit beauftragt, den Katalog anzubieten, wäre es entscheidend auf die Einflussmöglichkeiten angekommen. Beispiele dafür sind eingeschaltete Werbeagenturen, Tochterunternehmen, aber auch die Werbung im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft. Im Einzelfall kommt es dabei darauf an, wie die Abläufe organisiert sind - so etwa, ob der Werbende verpflichtet war, die Werbung zu beobachten und gegebenenfalls einzuschreiten. Somit verbleibt letztendlich nur eine mögliche Störerhaftung. Dieser kann jedoch durch das unverzügliche Entfernen bzw. Entfernenlassen der Inhalte nach Kenntniserlangung von einem Verstoß begegnet werden. Dazu war es jedoch bereits vonseiten des Portalbetreibers und des den Katalog speichernden Unternehmens gekommen.

(OLG Köln, Urteil v. 16.03.2012, Az.:6 U 206/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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