Zur Wettbewerbswidrigkeit der Einbindung von Facebook-Plugins

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Anmerkung zum Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016 - Az. 12 O 151/15

1. Sachverhalt und Urteil

In dem besagten Verfahren vor dem Landgericht klagte die Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen die Fashion ID GmbH & Co. KG, welche in der Textilbranche Trägerin prominenter Geschäftsbezeichnungen und Marken wie „Peek & Cloppenburg“ ist. Die Verbraucherzentrale NRW sah in der Einbindung von Social-Plugins in Form des Page-Plugins von Facebook auf der Website „www.fashionid.de“einen unlauteren Wettbewerb der Beklagten, denn nicht erst mit ihrer Betätigung, sondern schon mit dem Besuch auf der Website werden mitunter personenbezogene Daten des Users direkt an Facebook zur wirtschaftlichen Auswertung übermittelt.

Datenschutzerklärungen der Fashion ID GmbH & Co. KG auf der besagten Website sowie Datenschutzerklärungen von Facebook waren über Links zu erreichen. Dies reichte nach der Ansicht des LG Düsseldorf nicht aus und gab der Klage der Verbraucherzentrale im Wesentlichen statt: Die Fashion ID GmbH Co. KG hat die Einbindung des Plugins auf ihrer Website zu unterlassen.

2. Anmerkungen

Die Ansichten und Argumentation des LG Düsseldorf im vorliegenden Urteil zeigen sich angreifbar.

Verwirrung stiftet das Urteil insofern, als dass Datenschutzaspekte für die Begründung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungen herangezogen werden. Das abgemahnte Verhalten besteht in der Möglichkeit der Nutzung wirtschaftlich relevanter personenbezogener Daten. Der Betreiber einer Website ist nach Ansicht des LG Düsseldorf eine verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG, die dazu verpflichtet ist, Daten zu schützen. Mit der Einbindung des Plugins habe sie jedoch den Zugriff von Facebook auf persönliche Daten ermöglicht und ist somit für Datenübermittlung verantwortlich. Ob es tatsächlich zur wirtschaftlichen Nutzung kam, wurde nicht festgestellt, sondern nur unterstellt.

Grundsätzlich hat Facebook immer noch nicht offenbart, welche Daten es konkret erhebt, speichert und auswertet. Solange dies jedoch nicht feststeht, kann nur gemutmaßt werden, dass personenbezogene Daten von Usern gespeichert werden. Dies erfolgt, wie aus dem vorliegenden Urteil ersichtlich, zu Lasten der Website-Betreiber. Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und dem wirtschaftlichen Interesse an User-Daten trifft dabei auch diejenigen, die Daten nicht wirtschaftlich nutzen oder überhaupt nichts von einer Datenübermittlung an den Social-Media-Betreiber wissen.

Ferner zeigte sich das Landgericht nahezu unbeeindruckt von der 2-Klick-Lösung, welche die Beklagte noch während des Verfahrens auf ihrer Website integrierte. Danach werden Daten erst an Facebook übermittelt, sofern der User mit Betätigung einer Taste bzw. das Plugin erst zur Ansicht freigeschaltet. Da das Gericht, jedoch davon ausgeht, dass personenbezogene Daten schon mit Besuch der Website an Facebook übermittelt werden, sah es dies, entgegen nahezu gefestigter Rechtsprechung, nicht als ausreichend an.

3. Fazit

Mit dem Urteil des LG Düsseldorf dürften sich die Verbraucherzentralen in ihrer wettbewerbsrechtlichen Aktivität in Sachen Social-Plugins bestätigt sehen, sodass Unternehmen mit Websites, die solche Plugins eingebunden haben, in Zukunft vermehrt mit Abmahnungen rechnen müssen.

Es ist hingegen aus den zuvor genannten Gründen unwahrscheinlich, dass sich andere Gerichte der Ansicht des LG Düsseldorf anschließen werden. Insofern wurde kein Grundstein für eine bundesweite Rechtsprechung gelegt, sondern ein abweichendes Urteil im Sinne einer Einzelfallentscheidung gefällt, welches im Übrigen noch nicht rechtskräftig ist.

Eine anwaltliche Abwehr solcher wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren erscheint nach meiner Einschätzung daher im Einzelfall durchaus Erfolg versprechend. Es bleibt allerdings eine gewisse Rechtsunsicherheit, solange der vorliegende Sachverhalt nicht höchstrichterlich geklärt ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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