Urheberrechtlicher Schutz von Artikel-/Produktbeschreibungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Beschreiben von Artikeln und Waren in Onlineshops ist ein wichtiger Bestandteil für den Verkaufserfolg. Deshalb machen sich viele Onlineshop-Betreiber die Mühe, ihre Waren ausführlich mittels eines eigens erstellten Textes näher zu präsentieren.

Der Ärger und die Empörung sind dann freilich groß, wenn festgestellt werden muss, dass z. B. ein Konkurrent diese Artikelbeschreibung einfach übernommen hat, um dessen Waren zu beschreiben. Man hat schließlich selbst viel Zeit und Arbeit in die Formulierung gesteckt. Natürlich soll dann die Nutzung der eigenen Texte durch Dritte verhindert bzw. untersagt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob und wie dies möglich ist.

Hierauf ist mit einer typischen Juristenaussage zu antworten: Es kommt darauf an!

Es kommt nämlich darauf an, ob der eigens erstellte Text urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht. Erforderlich dafür ist, dass der Text die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht. Das bedeutet, der Text muss ein gewisses Maß an individueller Kreativität und Originalität aufweisen, damit man ihm urheberrechtlichen Schutz zusprechen kann. Je individueller und auch umfangreicher ein Text formuliert ist, desto eher kann ihm auch urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden. Das bloße Aufzählen von z. B. technischen Daten reicht für einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus. Es ist somit stets am konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Artikelbeschreibung urheberrechtlichen Schutz genießt. Eine allgemeine Aussage dazu lässt sich nicht treffen.

Genießt ein entsprechender Text Urheberrechtsschutz, so kann der Urheber von dem unberechtigten Verwender des Textes im Rahmen einer Abmahnung Unterlassung fordern. Hierfür wird von dem unberechtigten Verwender die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung gefordert. Ggfls. kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Sollte die Abmahnung durch ein anwaltliches Schreiben erfolgen, wären auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes von dem unberechtigten Verwender des Textes zu erstatten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema