Urlaub gestrichen - Wann verfällt der Urlaub wirklich?

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In unserer modernen Arbeitswelt, in der die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben zunehmend verschwimmen, ist der Urlaub ein kostbares Gut. Wegen des klaren Nutzens von Erholungsphasen sollte daher der Urlaubsverfall vermieden werden.

Urlaubsanspruch

In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen. Danach besteht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch, der sich nach der Anzahl der Arbeitstage in der Woche richtet.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche in der Regel 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer:innen, die an 6 Tagen pro Woche arbeiten, haben dementsprechend Anspruch auf mindestens 24 Arbeitstage Urlaub pro Jahr. 

In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen sind meist noch weitere Urlaubstage vereinbart.

Urlaubsverfall

Der Anspruch auf Urlaub ist nicht unbegrenzt durchsetzbar. Urlaubsverfall tritt auf, wenn Arbeitnehmer:innen ihre bezahlten Urlaubstage nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nehmen können oder dürfen, und diese Tage somit verfallen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, darunter Arbeitsüberlastung, mangelnde Planung seitens des Arbeitgebers oder Zeiten von Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit.

Wann also verfällt mein Urlaub?

Grundsätzlich verfällt der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres, wenn er bis dahin nicht genommen wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen können, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Übertragungsmöglichkeit ist bis zum 31. März gegeben.

Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer:innen arbeitsunfähig erkrankt sind. Durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung wurde die 15-Monats-Frist bei Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen bei fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geht abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unter, also ein Jahr später.

Nach neuster Rechtsprechung kann der Urlaub jedoch nur noch verfallen, wenn der Arbeitgeber auf den Resturlaub und die Verfallfristen hingewiesen hat.

Kommt der Arbeitgeber demnach seinen Hinweispflichten nicht nach, können Arbeitnehmer:innen Resturlaubstage unbegrenzt mitnehmen. Ein Verfall ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht allerdings für die Jahre, in denen Arbeitnehmer:innen von Anfang an arbeitsunfähig waren. Der Urlaubsanspruch verfällt in diesen Fällen weiterhin 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist oder nicht. Das BAG stellt klar, dass in diesem Fall nicht die Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers für den Verfall des Urlaubs kausal sind, sondern nur die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer:innen.

Beispiel

Arbeitnehmer S hat mit seinem Arbeitgeber 30 Urlaubstage pro Jahr vereinbart. Im Jahr 2021 hat er bereits 20 Tage genommen, als er im Juli 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit hält bis heute an, sein Arbeitsverhältnis wurde zu Ende April 2024 gekündigt. Sein Arbeitgeber hat ihn zu keiner Zeit auf den Verfall von Urlaubstagen hingewiesen.

Wie viele Urlaubstage hat Arbeitnehmer S noch übrig?

10 Tage aus 2021, da der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist; 

0 Tage aus 2022, da die Urlaubstage am 31.03.2024 auch ohne Arbeitgeberhinweis verfallen sind;

30 Tage aus 2023 und

10 Tage aus 2024,

also insgesamt 50 Tage.

Abweichende Regelungen

Es ist wichtig zu beachten, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge abweichende Regelungen zum Urlaubsverfall enthalten können, solange diese nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer:innen sind. 

In der Praxis ist es ratsam, den Urlaub rechtzeitig zu planen und mit dem Arbeitgeber abzustimmen, um einen eventuellen Verfall zu vermeiden.



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Rechtsanwältin Roller

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