Urlaub und Corona-Quarantäne-Anordnung

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Worum geht´s?

In der Zeit vom 30.11. bis 12.12.2020 hatte die Klägerin Erholungsurlaub beantragt, der ihr gewährt wurde.

Am 27.11.2020 verfügte die Stadt E die Absonderung bzw. häusliche Isolierung der Mitarbeiterin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes. Die Mitarbeiterin behauptet, ab dem 01.12.2020 habe auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vorgelegen. Bei der Klägerin waren Symptome nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Mitarbeiterin nicht. Die Isolierungsanordnung endete mit dem 07.12.2020. Im Anschluss daran setzte die Mitarbeiterin ihren Urlaub fort.

Jetzt möchte die Mitarbeiterin für die 5 Tage der Corona-Quarantäne-Anordnung während ihres gewährten Urlaubes diese Tage gutgeschrieben bekommen, d.h. 5 Tage zusätzlichen Urlaub. Zu Recht?

Was wurde entschieden?

Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Arbeitsunfähigkeit lediglich dann gegeben ist, wenn körperliche oder andere Symptome, die in der Person der Erkrankten gegeben sind, die Arbeitsleistung unmöglich machen. Weder die Zurückweisung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber wegen der Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter noch die Weigerung anderer Mitarbeiter, wegen der Ansteckungsgefahr mit der Klägerin zusammen zu arbeiten, erfüllen den Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit. Beides war aber gerade deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin ohnehin von der Arbeitsleistung auf Grund Urlaubs befreit war. Damit ist die Voraussetzung des § 9 BUrlG nicht gegeben. Insbesondere die individuelle Nutzbarkeit des Urlaubs ist kein Kriterium für eine Nachgewährung. Nicht einmal eine Inhaftierung, die stärkste Einschränkung der Nutzbarkeit des Urlaubs, führt zur Nachgewährung von Urlaub. 

Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.12. bis 07.12.2020 fünf Urlaubstage erhalten hat, die nicht nachgewährt werden müssen, LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21.

Merke:

Für den Arbeitgeber: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht noch aus. Nach derzeitigem Stand muss aber kein Urlaub nachgewährt werden, wenn der Mitarbeiter nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt, sondern nur als Kontaktperson in Quarantäne war.

Für den Arbeitnehmer: Die Corona-Quarantäne-Anordnung reicht nicht aus. Wenn man selbst krank ist, muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen, um eine Nachgewährung des Urlaubes zu bekomen.


Stephan Beume

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): Beume

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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