Urlaub und Entgelt bei Quarantäne wegen Coronainfektion

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Die 4. Corona-Welle ist im Anmarsch und so mancher Arbeitnehmer wird davon betroffen sein. Meist kommt eine Quarantäne dabei zu einem ungünstigen Zeitpunkt, nämlich während des Urlaubs. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche behält.


Quarantäneanordnung während des Urlaubs


Muss sich ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Quarantäne begeben, kann er nicht in jedem Fall diese Urlaubstage noch nachträglich nehmen. In einem vom Arbeitsgericht Bonn am 07.07.2021 entschiedenen Fall war dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub gewährt worden. Just in diesem Zeitraum musste er sich aufgrund behördlicher Anordnung wegen einer Coronainfektion in Quarantäne begeben. Eine Krankschreibung erfolgte jedoch nicht. Der Arbeitnehmer wollte dann von seinem Arbeitgeber für die Urlaubstage, während derer er sich in Quarantäne befand, nachgewähren lassen. Das Gericht machte ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich steht. Zwar bestimmt § 9 des Bundesurlaubsgesetzes, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden können. Eine derartige Bescheinigung hatte der Arbeitnehmer aber gerade nicht. Eine analoge Anwendung bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Eine Erkrankung mit dem Corona führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, zumal eine derartige Infektion auch symptomlos sein kann.


Bestätigte Infektion nach bereits erfolgter Krankschreibung


In einem etwas anders gelagerten Fall befand sich der Arbeitnehmer ebenfalls wegen einer Coronainfektion in Quarantäne. Er war zunächst wegen diverser Schmerzen beim Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Da zugleich ein Coronatest erfolgte, wurde dies dem Gesundheitsamt gemeldet, das daraufhin einige Tage später die Quarantäne anordnete. Dieser Test fiel dann negativ aus, so dass dann der Arbeitgeber die zunächst erfolgte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei der nächsten Lohnabrechnung abzog und stattdessen nur die Entschädigung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz zur Auszahlung brachte. Bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden nach Auffassung des Arbeitgebers die Ansprüche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz die Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängen. Da der Arbeitnehmer dadurch jedoch weniger Entgelt erhielt, klagte er auf die Differenz. Das Arbeitsgericht Aachen entschied am 30.03.2021 zu Gunsten des Arbeitnehmers. Eine angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers bei entsprechendem Nachweis nicht aus. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 des Bundesinfektionsschutzgesetzes besteht gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtigen. Nur bei dieser Personengruppe muss auf die subsidiäre Regelung des Bundesinfektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.


Nachgewährung des Urlaubsanspruches


Befindet sich also ein Arbeitnehmer wegen Corona in Quarantäne und ist erkrankt, sollte er sich die Erkrankung durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigen lassen. Dann hat er nicht nur Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, sondern auch, wenn dies in seinen Urlaub fällt, auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er krank war.


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