Urlaub und Krankheit im Zeichen von Corona

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Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, kann er die Urlaubstage in der Regel nachholen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden aufgrund fehlender Erholungsmöglichkeit gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)  auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. 

Dies gilt nur bei einer Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen kann. Eine ärztliche Quarantäneanordnung hingegen, die aufgrund einer Coronainfektion greift, ersetzt kein ärztliches Attest. Dies hat das LAG Köln vorliegend klargestellt und das Urteil des Arbeitsgerichtes Bonn bestätigt. 

In dem konkreten Fall gewährte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin Urlaub, während dessen sich die Arbeitnehmerin infizierte und sich innerhalb des Urlaubs in Quarantäne begeben musste. Von dem Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Diese weigerte sich, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum nicht vorlag. 

Die   Klage auf nachträgliche Gewährung der Urlaubstage während der Quarantäne wies auch das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2021 zum Geschäftszeichen 7 Sa 857/21 auf die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.  

Das Gericht meint, die Voraussetzungen gemäß § 9 BUrlG für eine Nachgewährung der Urlaubstage  lbei einer Arbeitsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Nach dieser Regelung werden nur bei einer Erkrankung während des Urlaubs durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine Quarantäneanordnung sei aber schließlich kein ärztliches Attest, und schon das Arbeitsgericht hätte festgestellt, dass es allein Sache des behandelnden Arztes ist, die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern zu beurteilen. 

( vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021, Az.: 2 Sa 488/21; Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, Az.: 2 Ca 504/21 ). 


Das LAG meint  hierzu weiter, dass in Fällen einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Erkrankung während des Urlaubs auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG nicht möglich sei. Dafür fehle es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einem mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarem Sachverhalt. Eine Infektion, wie mit dem Coronavirus, führe nicht immer zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen einer Quarantäneanordnung verboten wäre, zu arbeiten. 

Das Urteil des LAG ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 


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Manuela Schwennen

Rechtsanwältin

  • 16.03.2022

        


Foto(s): Land Sachsen-Anhalt Ministerium


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