Urlaubsanspruch Arbeitnehmer 2 Wochen am Stück pro Jahr

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Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber den Anspruch pro Kalenderjahr mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub gewährt zu bekommen.  Das ArbG Koblenz hatte nun zu entscheiden, ob sich diese zwei Wochen aus genommenen Urlaubstagen zusammensetzen müssen oder ob dieser vorgeschriebene Zeitraum auch gilt, wenn Feiertage die Summe genommener Urlaubstage reduzieren.

Bei einer Fünftagewoche entsprechen zwei Wochen am Stück Urlaub zehn Urlaubstage. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Urlaub um den  Tag der deutschen Einheit (03.10.) so gelegt, dass sie zwar zwei Wochen am Stück im Betrieb fehlte, aber rechnerisch dabei nur auf lediglich neun Urlaubstage kam, bei denen es sich um die höchste Anzahl ihrer genommenen Urlaubstage handelte.

Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war verlangte die Arbeitnehmerin unter anderem die Abgeltung von zehn Urlaubstagen, weil ihr zweiwöchiger Urlaubsanspruch nach der "Zweiwochenregel" nicht erfüllt gewesen sein soll.

Das ArbG war jedoch der Auffassung (m. E. zu Recht), dass der Arbeitgeber nichts zu bezahlen habe. Denn die Arbeitnehmerin konnte die Zeit vom 30.09. bis zum 11.10. durchgängig zu ihrer Erholung nutzen - und darauf kommt es dem Gesetzgeber an.


Mein Rat

Als Arbeitnehmer sollten Sie darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen mind. 1 x pro Jahr zusammenhängenden Urlaub von mind. 2 Wochen (bei 6 Tage Woche 12 / bei 5 Tage Woche 10 Tage Urlaub) gewährt. Dieser Anspruch ist vom Arbeitgeber "ohne wenn und aber" zu erfüllen. Noch nicht geklärt ist jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer diesen Anspruch nachträglich auch geltend machen kann, wenn er einen 2 Wochen Urlaub gar nicht beantragt hat? Aktuell ist dem Verfasser dazu kein Urteil bekannt, man kann für diesen Gedanken jedoch die neuere EuGH Rechtsprechung bzgl. Verfall von Urlaub heranziehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitnehmer im Laufe des Jahres auf seine Urlaubstage und den Verfall des Anspruchs zu Ende des Jahres konkret und individuell hinzuweisen. Und zwar jedes Jahr. Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, verfällt der Anspruch nicht am Ende des Jahres und auch nicht am 31.03. des Folgejahres. Der EuGH argumentiert mit einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und einem Über-Unter-Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es kann vorkommen, dass sich ein Arbeitnehmer z. B. nicht "traut" Urlaub zu beanspruchen. Baut man auf diese Argumentation auf, kann man nach der Auffassung des Verfassers auch auf die Idee kommen, dass der Arbeitgeber zumindest auch dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf seinen "2 Wochen am Stück" Urlaubsanspruch hinzuweisen oder aber darauf hinzuwirken, dass der Arbeitnehmer 2 Wochen am Stück Urlaub nimmt. Denn auch hier kann es sein, dass der Arbeitgeber 2 Wochen Urlaub eher missbilligt und der Arbeitnehmer sich nicht "traut" diesen Anspruch geltend zu machen. 


Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrages ist dem Unterzeichner keine Entscheidung zu dieser Rechtsfrage bekannt. Will ein Arbeitnehmer diesen Anspruch verfolgen, muss er sich evtl. darauf einstellen, das Verfahren bis zum EuGH führen zu müssen. 






Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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