Urlaubsansprüche trotz Erwerbsunfähigkeit

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In den vergangenen Monaten gab es erneut einige Entscheidungen zu dem Thema Verfall von Urlaubsansprüchen. Nach der früheren Rechtslage hatte ein Arbeitnehmer, der bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses krank geschrieben war, keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Dies ist in der Zwischenzeit geändert, grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung auch dann zu, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ohne wieder arbeitsfähig zu werden.

In weiteren Entscheidungen wird dies konsequent auch von den Landesarbeitsgerichten umgesetzt. Das LAG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 29.04.2010 dies sogar auch für den Fall der Zeitrenten entschieden.

Auch in einem Arbeitsverhältnis, das aufgrund des Bezuges einer zeitlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ruht, entsteht für das Arbeitsverhältnis Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. Dieser Urlaubsanspruch verfällt auch nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraumes des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (die ersten drei Monate des Kalenderjahres). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert sich der Urlaubsanspruch in einen so genannten „Urlaubsabgeltungsanspruch". Auch bei einem Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre.

Datum: 06.07.2010


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