Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kündigung einer Lebensversicherung und dem Widerruf des Bezugsrechts

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kündigung einer Lebensversicherung nicht automatisch den Widerruf des Bezugsrechts einschließt. Der Fall drehte sich um eine Rentenversicherung, bei der die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, die Beklagte auf Rückzahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung verklagt hat.

Die Beklagte wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin ihrer Mutter, die Versicherungsnehmerin bei der Klägerin war. Die Versicherungsnehmerin hatte eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen und bestimmte in ihrem Antrag ihren Lebensgefährten als widerruflich Bezugsberechtigten im Todesfall. Später kündigte die Versicherungsnehmerin den Vertrag und bat um Auszahlung des Restbetrags auf ihr Konto. Kurz nach der Kündigung verstarb sie und wurde von der Beklagten beerbt. Die Beklagte widerrief daraufhin das Bezugsrecht, das zuvor auf den Lebensgefährten ausgestellt war, und forderte die Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrags.

Die Klägerin argumentierte, dass aus der Kündigungserklärung nicht eindeutig hervorgeht, dass die Versicherungsnehmerin auch das Bezugsrecht widerrufen wollte. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das Bezugsrecht weiterhin gültig war und der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin Anspruch auf die Todesfallleistung hatte. Das Landgericht gab der Klage der Versicherungsgesellschaft statt, während das Oberlandesgericht die Klage teilweise abwies und die Beklagte zur Rückzahlung eines reduzierten Betrags verurteilte.

Der BGH entschied nun, dass aus der Kündigungserklärung allein nicht eindeutig hervorgeht, dass die Versicherungsnehmerin das Bezugsrecht widerrufen wollte. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine Kündigung automatisch den Widerruf des Bezugsrechts einschließt. Vielmehr muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Auslegung der Erklärung entschieden werden, ob die Kündigung auch den Widerruf des Bezugsrechts umfasst. Der BGH hob das vorherige Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, um zu klären, ob der Widerruf des Bezugsrechts rechtmäßig war und ob die bereits ausgezahlte Summe zurückgezahlt werden muss.

Diese Entscheidung des BGH betont, dass bei Kündigungen von Lebensversicherungen nicht automatisch der Widerruf des Bezugsrechts angenommen werden kann. Die Auslegung der Erklärung und die Berücksichtigung der konkreten Umstände sind entscheidend, um den Willen des Versicherungsnehmers bezüglich des Bezugsrechts zu bestimmen.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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