Urteil des Monats September

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Bei einer Kündigung des Arbeitgebers mit einer falschen, entgegen § 622 Abs.2 BGB

zu kurz bemessenen Kündigungsfrist, wird das Arbeitsverhältnis mit der falschen, zu kurzen Frist wirksam beendet, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt (§ 4 KschG).

Beispiel: nach einem Arbeitsverhältnis von mehr als 15 Jahren wird der Arbeitnehmer fälschlich mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende gekündigt, obwohl die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB sechs Monate zum Monatsende betragen hätte.

Nur wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einlegt, gilt die richtige Kündigungsfrist von sechs Monaten. Wird die rechtzeitige Klageerhebung versäumt, endet das Arbeitsverhältnis nach vier Monaten. (BAG, Urteil v. 01.09.2010, Az. 5 AZR 700/09)


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