BAG entscheidet im September über Wirksamkeit der Kündigungsfristen in § 622 II BGB

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Nach der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 19.01.2010, dass die in § 622 II BGB normierte „Nichtanrechnung der Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung von Kündigungsfristen" gegen das Verbot der Diskriminierung verstoßen, war zunächst der Gesetzgeber gefordert. Eine Reaktion ist bislang nicht erfolgt. Mit Spannung erwarten wir die Entscheidung des BAG ( Bundesarbeitsgerichtes ) zu dieser Frage im September 2010.

In einem dort anhängigen Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit des § 622 II BGB. Nach Ansicht des Arbeitgebers sind die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass diese Regelung wegen ihrer diskriminierenden Auswirkung aus europarechtlichen Gründen nicht angewendet werden kann, wie auch der EuGH dies schon entschieden hatte. Dies hätte zur Folge, dass seine Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr volle Berücksichtigung finden muss er also eine längere Kündigungsfrist hat, in der der Arbeitgeber auch zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass die alte Regelung noch so lange Bestand haben muss, wie der Gesetzgeber selbst keine Änderung herbeigeführt hat. Er habe Vertrauensschutz.

Bislang hatte sich der EuGH zum Thema Vertrauensschutz nicht geäußert, das LAG Düsseldorf hatte am 17.02.2010 aber hierzu schon sehr kritisch entschieden und dem Arbeitgeber solch einen Vertrauensschutz auf den Bestand der alten Regelung (Nichtanrechnung der Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei Berechnung von Kündigungsfristen ) nur in äußerst engen Grenzen zugebilligt.

Es empfiehlt sich somit derzeit bei Kündigungen die Fristen genauestens zu prüfen, wir stehen ihnen hierbei gerne zur Seite!

Kerstin Wisniowski, Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wisniowski | Dr. Säuberlich | Rechtsanwälte | Fachanwälte

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