Urteil zur Müllkontrolle: Kosten für die Kontrolle sind auf Mieter umlegbar

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Umlage der Betriebskosten bei fehlerhafter Abfalltrennung

Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Müllbehälter eines Mietobjekts auf Einhaltung der kommunalen Vorgaben für die Mülltrennung sind laut BGH-Urteil vom 05.10.2022 (Az. VIII ZR 117/21) auf den Mieter als Betriebskosten umlegbar. Weitergehend gilt dies auch bei fehlerhafter Abfalltrennung auch für die dann vorzunehmende Nachsortierung durch den Dienstleister. Hierüber berichtet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden.

Bei diesen Kosten handle es sich um Kosten, die durch die Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes im Rahmen der Vermietung entstehen. Diese entstünden dem Vermieter regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks. Außerdem seien sie nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen, sondern den Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV. Der privat veranlasste Aufwand des Vermieters für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichtete Tätigkeiten eines externen Dienstleisters sei von dem weit auszulegenden Tatbestand umfasst.

§ 2 Nr. 8 BetrKV erfasst den gesamten Sachverhalt „Müllbeseitigung“, wodurch die Umlage auf den Vermieter ermöglicht ist.

Verpflichtung des Vermieters zur Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses – Fachanwalt Mietrecht aus Wiesbaden erklärt

Grundsätzlich ist der Vermieter vertraglich neben verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, welche Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Wird diese Pflicht durch den Vermieter verletzt, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen. In diesem Fall konnte durch den Mieter solch ein Verstoß allerdings nicht dargelegt werden.

Für mehr Rechtsberatung in dem Bereich Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen Fachanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi in der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden jederzeit zur Verfügung.

Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können Sie unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbaren.


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