Urteilsbesprechung: „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein!"

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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.06.2021 – 6 Sa 53/21

Zwar hält eine verhaltensbedingte Kündigung häufig nur dann einer rechtlichen Überprüfung stand, wenn zuvor eine – bestenfalls einschlägige – Abmahnung ausgesprochen wurde. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall. Auch der Kläger in dem vorliegenden Verfahren musste feststellen, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam ist, wenn bereits ein einmaliges Fehlverhalten eine negative Verhaltensprognose stützt.

Der Sachverhalt

Nachdem der Kläger während der Arbeitszeit beim Kartenspielen mit Kollegen fotografiert worden war, erfolgte ein zurechtweisendes Personalgespräch mit der Prokuristin der beklagten Arbeitgeberin. Das wollte der Kläger aber nicht auf sich sitzen lassen. Daher beschimpfte er im Nachgang des Gesprächs seinen Kollegen M, den er als Denunzianten vermutete, und rief unter anderem:

„Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein!" 

Bei einem weiteren Aufeinandertreffen stieß der Kläger seinen Kollegen M mit beiden Händen weg und drohte einem weiteren Kollegen, welcher den Vorfall beobachtet hatte. Der Aufforderung, sich zu entschuldigen, kam der Kläger ebenfalls nicht nach. Dabei hätte der Kollege M die Angelegenheit damit auf sich bewenden lassen. Das Ganze wurde der Beklagten zu bunt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht – ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Aachen hatte in der ersten Instanz entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, die hilfsweise fristgerechte Kündigung aber Bestand habe. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung in der zweiten Instanz und wies die Berufung des Klägers zurück. Einer Abmahnung habe es entgegen der Meinung des Klägers nicht bedurft. Diese sei aus Sicht des Gerichts von vornherein nicht erfolgversprechend und damit eine bloße Förmelei.

Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/entbehrlichkeit-der-abmahnung-bei-verhaltensbedingter-kuendigung/, warum auch die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hätte Berufung einlegen sollen und welche Umstände dafür sprechen, dass bereits die fristlose Kündigung hätte wirksam sein müssen. Weitere interessante Informationen zu verhaltensbedingten Kündigungen im Arbeitsrecht erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/verhaltensbedingte-kuendigung/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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