UWG / Wettbewerbsrecht | Abmahnung des IDO-Interessenverband e.V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein weiteres Mal haben uns Schreiben des IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erreicht. Der Verein mahnt Onlinehändler (eBay-Verkäufer) wegen unlauteren Wettbewerbs ab. Wir haben bereits mehrfach Mandanten gegen den Verein vertreten.

Mit den Abmahnungen wirft der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vorliegend die folgenden Verstöße ab:

  • Eine falsche Musterbelehrung zum Widerrufsrecht
  • Einen fehlenden Link zur OS Plattform nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zur außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Falsche Angabe von Lieferfristen
  • Fehlende Angaben nach Art. 246c Nr. 2 EGBGB

Insbesondere auch der Link zur Schlichtungsplattform verdeutlicht die Notwendigkeit im Wettbewerbsrecht, sich ständig auf dem neusten Stand zu halten. Die sowohl europäischen als auch nationalen gesetzlichen Regelungen ändern sich regelmäßig, die Rechtsprechung gilt es ebenso zu beachten, da diese grade im Wettbewerbsrecht in hohem Maße Rechtsfortbildung betreibt.

Bei den aufgezählten Punkten handelt es sich auch um Verstöße gegen § 3a UWG (in der Abmahnung des IDO-Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fälschlicherweise als § 4 Nr. 11 UWG benannt).

Hiernach handelt unlauter, wer einer Marktverhaltensregel zuwider handelt.

Der IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert in seinem Schreiben die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer pauschalen Abmahngebühr in Höhe von 232,05 €.

Abmahnung Indiz für fehlerhaften Verkaufsauftritt

Problematisch ist, dass Abmahnvereine häufig Verstöße nur teilweise verfolgen, so auch in dem vorliegenden Fall. Insoweit ist eine Abmahnung grundsätzlich ein Indikator für einen grundsätzlich wettbewerbswidrigen Verkaufsauftritt (sei es, weil dieser nie abgesichert worden ist, sei es, weil die letzte Absicherung zu weit zurück liegt und von der Rechtslage überholt worden ist). Befinden sich solche oder ähnliche weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf Ihrer Seite, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass weitere Abmahnungen folgen.

Abmahnungen sollten daher für Onlinehändler Anlass genug sein, das eigene Angebot (noch einmal) wettbewerbsrechtlich absichern zu lassen.

Wir raten dabei von Angeboten ab, die Ihnen zu Pauschalpreisen vorgefertigte Textbausteine etc. zukommen lassen, ohne dass Ihr Onlineshop durch einen spezialisierten Fachanwalt einmal individuell wettbewerbsrechtlich überprüft wurde.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Unsere Sozietät ist auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und die Absicherung von Onlineangeboten spezialisiert.

Wenn Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, eine vorbeugende Absicherung Ihres Verkaufsauftritts benötigen oder allgemeine Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, rufen Sie uns gerne unverbindlich unter der auf dieser Seite im Autorenprofil angegebenen Telefonnummer an oder senden Sie uns eine E-Mail an die darin genannte E-Mail-Adresse.

Wir beraten und vertreten deutschlandweit und verfügen über die erforderlichen speziellen, vertieften Kenntnisse – wie auch die entsprechende Fachanwaltschaft verdeutlicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema