Veränderung der Prioritäten: Gesetzliche Verpflichtung zum Umgang mit Kindern von Elternteilen

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Gemäß § 1684 Abs.1 BGB ist ein Elternteil zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, so das OLG Frankfurt (Beschluß vom 11.11.2020; Az. 3 UF 156/20).

Diese Verpflichtung traf einen getrenntlebenden Kindsvater, der sich nunmehr einmal im Monat mit seinen Kindern treffen muss- auch wenn er das ausdrücklich nicht möchte bzw. behauptete, das ihm der Umgang derzeit aus anderweitigen persönlichen Gründen nicht möglich sei.

Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das Gericht gab dem Kindsvater auf, seine Prioritäten zu ändern um den Umgang zu ermöglichen, so dass er an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in bestimmten Ferienzeiten seine Kinder zu sich nehmen muss. Seinen vorgetragenen Belastungen wurde nur durch die eingeschränkten Umgangsverpflichtungen berücksichtigt.

Eltern haben grundsätzlich eine nach dem Grundgesetz zugewiesene Verantwortung für Ihre Kinder. Insofern sei die in Art. 6 Abs. 2, S.1 GG verankerte Aufgabe der Pflege und Erziehung der Kinder zugleich auch eine der wichtigsten Pflichten.

Diese Pflicht besteht auch unmittelbart gegenüber dem Kind.

Diese Pflicht bezieht sich nicht nur lediglich auf das Kind, sondern besteht auch gegenüber dem Kind.

Das OlG begründete seine Entscheidung damit, als es argumentierte, dass Kinder nicht lediglich Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sind, sondern vielmehr auch Rechtssubjekte seien und damit Grundrechtsräger. Eltern schulden den Kindern damit Ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten.

MIt der Verpflichtung auf Pflege und Erziehung der einen Seite, korrespondiere andererseit das Recht darauf.

Das OLG betonte das Kindeswohl und die herausragende Bedeutung des regelmäßigen Umgangs zum Aufbau einer vertrauensvollen persönlichen Beziehung.

Umgangsverweigerung kommt, nach der Argumentation des Gerichts, einem Entzug der elterlichen Verantwortung gleich.



 




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