Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnt fehlende Angabe zum Grundpreis ab
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Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. In dem Fall geht es um die fehlende Angabe des Grundpreises bei dem Angebot von Lebensmitteln. Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.
Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen und geht im Rahmen seiner Tätigkeit gegen Wettbewerbsverstöße vor. Hierzu spricht der Verein eine Abmahnung aus und leitet gegebenenfalls auch gerichtliche Verfahren ein. Fälle, zu denen der Verein nach meiner Kenntnis eine Abmahnung ausgesprochen hat, sind unter anderem:
- Werbung mit den Angaben „bekömmlich“, „magenschonend“, „wohltuend“, „zuckerfrei“, „Stress“, „Stressblocker“;
- fehlerhafte Nährwertangaben (fehlerhafte Angaben im Zusammenhang mit dem Anteil von Zucker);
- Werbung mit der Bezeichnung „Low Carb“;
- Werbung mit gesundheitsbezogenen bzw. krankheitsbezogenen Wirkaussagen („Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“)
Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:
In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es wieder einmal um den Vorwurf, dass bei dem Angebot eines Lebensmittels die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht hinreichend beachtet werden. Konkret geht es um das Angebot eines Produktes in einer Verpackung, welche Kapseln des Produktes enthält. Angegeben war neben dem Preis des Produktes auch der umgerechnete Preis pro Kapsel. Gerügt wird insoweit:
„Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist der Anbieter von nach Gewicht angebotenen Waren in Fertigpackungen zur Angabe des Grundpreises (in Kilogramm) jedoch verpflichtet. Mit Ihrer Preisangabe in Stück (…) erschweren Sie es dem Verbraucher, das von Ihnen vertriebene Produkt mit den entsprechenden Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Damit verstoßen Sie gegen die vorgenannten Vorschriften der PAngV.“
Der abgemahnte Onlinehändler soll:
- eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abgeben und
- Aufwendungen i.H.v. 238,00 Euro zahlen (Abmahnkostenpauschale).
Meine Einschätzung:
Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.
Die ordnungsgemäße Einbindung von Grundpreis-Angaben ist bei Angeboten im Internet nach meiner Erfahrung recht fehleranfällig. Dies sollten Sie bei der Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigen. Gern erörtere ich mit Ihnen die entsprechenden Aspekte.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
- Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.
Bei der Entscheidung über die „richtige“ Reaktion auf eine Abmahnung kommt es auf verschiedene Gesichtspunkte an. Insbesondere sollten Sie berücksichtigen, dass Sie im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Unterlassungsverpflichtung zukünftig einhalten müssen. Anderenfalls droht die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen. Über einen entsprechenden Fall, in dem es um eine Vertragsstrafenforderung des Vereins i.H.v. 4.000,00 Euro geht, hatte ich hier berichtet:
Sollen Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zahlen?
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
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