Verband Sozialer Wettbewerb fordert Vertragsstrafe und neue Unterlassungserklärung

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist ein Abmahnverein mit Sitz in Berlin, der umfangreich Wettbewerbsverstöße im Internet abmahnt.

Aus unserer langjährigen Beratungspraxis (siehe u.a. unsere Berichte zu Abmahnungen des VsW hier, hier und hier) sind uns Abmahnungen zum Thema „CE geprüft“, „rechtswidrige Bewerbung von Lebensmitteln“, „Verstöße gegen die LMIV bei Lebensmitteln“, „Verstöße bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln“, „Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, insbesondere Grundpreis“, „Verstöße gegen die Biozid-Verordnung“ oder „der Vertrieb von Bio-Lebensmitteln ohne Informationen zur ÖKO-Kontrollstelle“ bekannt.

Ein häufiges Abmahnthema des VSW ist die Abmahnung von fehlenden oder falschen Grundpreisen.

Wir haben in der Vergangenheit mehr als 50 Mandanten beraten, die vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnt wurden.

Wie immer bei der Abmahnung eines Abmahnvereins ist auch bei einer berechtigten Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung problematisch. Entsprechend den rechtlichen Vorgaben enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung neben der Unterlassungsverpflichtung auch immer die Verpflichtung, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung an den Verband Sozialer Wettbewerb eine Vertragsstrafe zu zahlen. Gerade bei Abmahnthemen, bei denen Fehler ausgeschlossen werden können, wie z.B. bei Grundpreisen, besteht die Gefahr, dass gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wird, dass Abgemahnte zuerst einen Blick auf die geltend gemachten Abmahnkosten werfen. Diese betragen beim VSW „nur“ ca. 240,00 Euro.

Die Abmahnkosten sind jedoch nebensächlich, wenn man die Reichweite einer einmal abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung berücksichtigt.

Verband Sozialer Wettbewerb macht Vertragsstrafe geltend und fordert eine neue Unterlassungserklärung


Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. überprüft eine abgegebene Unterlassungserklärung.

Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. über die Kanzlei Burchert & Partner mit dem Betreff „Vertragsstrafenforderung“ zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf und fordert eine erneute Unterlassungserklärung.

In diesem Zusammenhang bestimmt der VSW eine ganz konkrete Vertragsstrafe. Für den Fall eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung besteht hier jedoch durchaus Verhandlungsspielraum, insbesondere, wenn eine Unterlassungserklärung mit einem sogenannten Hamburger Brauch abgegeben wurde. Dies bedeutet, dass für den Fall der Zuwiderhandlung keine feste Vertragsstrafe vereinbart ist, sondern eine angemessene über die ggf. verhandelt werden kann.

Neue Unterlassungserklärung gefordert

In der Rechtsprechung wird angenommen, dass für den Fall, dass gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde, der Abmahner eine erneute Unterlassungserklärung fordern darf. Dies begründet die Rechtsprechung damit, dass die in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung offensichtlich nicht ausreichend war, um die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Auch der Verband Sozialer Wettbewerb fordert im Fall eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung eine erneute Unterlassungserklärung. Diese – berechtigte – Forderung nach einer erneuten Unterlassungserklärung ist natürlich für den Abgemahnten problematisch, wenn er bereits einmal gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat.

Es sollte daher sehr genau geklärt werden, warum es zu dem Verstoß kam, und was veranlasst werden muss, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

Ich berate Sie bei der Forderung nach einer Vertragsstrafe und erneuten Unterlassungserklärung von dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine  Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Verband sozialer Wettbewerb VsW erhalten?


Wenn Sie auch eine Aufforderung des VsW durch die Rechtsanwälte Rechtsanwälte Burchert & Partner erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema