Verbotene Gesundheitswerbung - Energy-Drink darf nicht als Konzentrationssteigernd beworben werden

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Einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Landgericht Hamburg jüngst stattgegeben. Einem Getränkehersteller ist es damit künftig untersagt, seinen Energy-Drink mit der Aus­sa­ge zu bewer­ben, das Ge­tränk ver­lei­he „Kon­zen­tra­ti­ons- und Leis­tungs­fä­hig­keit“ (Urteil vom 19.01.2023 – 312 O 256/21).

Unlautere Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen 

Auf die Klage der Verbraucherschützer hatte sich das Landgericht in Hamburg mit der Internetwerbung eines Getränkeherstellers zu beschäftigen. Dieser hatte sein Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour  – ein koffeinhaltiges Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks – unter anderem mit den Aussagen beworben: Das “Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, und “Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurde der Emporgy Focus Booster entwickelt“.

Darin sah nicht nur die Verbraucherzentrale unlautere Werbung. Auch die Hamburger Richter beurteilten die Werbeaussagen als Verstoß insbesondere gegen die europäische Health Claims Verordnung.  Danach darf ein Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Bei den hiesigen Werbeaussagen handele es sich um solche gesundheitsbezogenen Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Getränks und einer körperlichen Wirkung, nämlich einer verbesserten Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, herstellten. Eine Prüfung und Zulassung der Lebensmittelbehörde habe allerdings nicht stattgefunden.

„Health Claims Verordnung“ gibt den Rechtsrahmen vor 

Voraussetzung nach der europäischen Health Claims Verordnung ist darüber hinaus, dass sich gesundheitsbezogene Aussagen nur auf Nährstoffe beziehen dürfen. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration- und Reaktionsfähigkeit habe sich aber nicht auf das im Getränk enthaltenen Koffein, sondern allgemein auf das Getränk bezogen.

Damit verstoße die Werbung insgesamt gegen die europäischen Vorgaben zur zulässigen Lebensmittelwerbung und müsse vom Unternehmen künftig unterlassen werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/lebensmittelrecht/lebensmittelrecht-und-wettbewerbsrecht.html



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