Verbraucher in drei Jahren schuldenfrei

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Was die EU schon länger als Ziel ansah, wird nunmehr auch in Deutschland Realität. Nach drei Jahren Verfahrensdauer soll die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erfolgen. Unternehmern als auch allen Privatpersonen wird diese Neuerung zeitnah zugute kommen, denn wer den Antrag ab 01.10.2020 stellt, fällt unter die Neuregelung, welche lediglich noch durch den Deutschen Bundestag bestätigt werden muss.

Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren wird an keine Zahlungsvoraussetzungen geknüpft, so dass man auch in einem sogenannten 0,00-Verfahren die Schulden beseitigt werden können. Auch wenn man tatsächlich nichts mehr an Vermögen oder Geld hat, kann man mit einem schuldenfreien Neustart nach der zukünftig verkürzten Zeit rechnen.

Was ist vorbereitend zu tun? Es bleibt bei Privatpersonen wie bisher bei der Voraussetzung, dass man zunächst mit Hilfe einer geeigneten Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater, öffentliche Beratungsstelle u. a. einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchführt und das Scheitern dieses Versuches bescheinigt bekommt. Als Unternehmer kann man direkt einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. 

Für Privatpersonen ist anzuraten, dass zeitnah mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch begonnen wird, da alle Gläubiger angeschrieben werden müssen und diesen eine angemessene Frist für die Äußerung zu der Einigung zu geben ist. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die geeignete Person oder Stelle das notwendige Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches bestätigen, was dann  den Insolvenzantrag ermöglicht.


Foto(s): istockphoto.com

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