Verbraucherinsolvenz - Zu viele Schulden, was nun?

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Viele Jahre haben Sie Ihre Zahlungspflichten vernachlässigt oder haben zu viele Verbindlichkeiten und Zahlungspflichten mit  Auto, Haus, Raten- und Finanzierungskäufen aufgenommen, die Ihnen nun über den Kopf wachsen?

Schließen Sie Ihre Augen nicht zu, sondern unternehmen Sie etwas! Es ist nie zu spät etwas an Ihrer Situation zu ändern.

Wenden Sie sich an Ihren kompetenten Rechtsanwalt, der Ihnen mit Ihren Schuldenbergen und der Ordnung  Ihrer Gläubiger und der Korrespondenz mit diesen weiterhilft.

Möglichkeiten einen Weg aus der Schuldenfalle herauszufinden:

1. Aufstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

Ihr Rechtsanwalt oder eine erfahrene und staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle kann mit Ihnen zusammen einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufstellen und mit Ihren Gläubigern versuchen Wege zu finden, wie Sie Ihre Schulden Schritt für Schritt in der Lage sind abzuzahlen, ohne dass Ihnen Vollstreckungen drohen und die Inkasso- und Mahngebühren anwachsen.

Wenn Schuldner kurz vor der Verbraucherinsolvenz stehen, sind viele Gläubiger bereit Ihre Forderungen zu stunden oder  Ihnen Ratenzahlungen zu ermöglichen, die in Ihrem Rahmen möglich sind.

Einige Gläubiger sind sogar bereit Ihnen einen Teil Ihrer Forderungen zu erlassen, da sie im Falle der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise nach einigen Jahren gar keine Ansprüche mehr  geltend machen können.

Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung wird der Abschluss eines Vergleichs mit allen Gläubigern angestrebt, so dass der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nur Erfolg hat, wenn auch alle Gläubiger dem Vergleich zustimmen. Lehnt auch nur ein Gläubiger die Schuldenbereinigung ab, scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch daran.

2. Antragstellung zur  Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens  

Bei dem Scheitern eines  außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs können Sie einen gerichtlichen  Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier dem Verbraucherinsolvenzverfahren) stellen.

Dazu müssen Sie Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung-InsO sein.

Abhängig Beschäftigte (Angestellte) oder beschäftigungslose Privatpersonen fallen unproblematisch in den Kreis des Verbrauchers.

Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen geringfügigen oder nicht geringfügig selbständigen Tätigkeiten.

Lassen Sie die Verbrauchereigenschaft ausführlich von Ihrem Rechtsanwalt prüfen.

Am Anfang des gerichtlichen Verfahrens steht erneut ein Schuldenbereinigungsverfahren, dieses Mal das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.

Das Insolvenzgericht prüft nach Antragseingang, ob eine gerichtliche Schuldenbereinigung Erfolg haben wird.

Scheitert auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird das bislang ruhende Insolvenzverfahren aufgenommen und eröffnet.

In dem laufenden Insolvenzverfahren wird  vom Insolvenzgericht ein Treuhänder bestellt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet und gegenüber dem Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren nur eingeschränkte Rechte hat.

3. Restschuldbereinigungsverfahren

Natürlichen Personen wird es ermöglicht, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden und somit vollständige Entschuldung zu erlangen, indem der Schuldner nach Durchführung des Insolvenzverfahrens ein Restschuldbereinigungsverfahren durchläuft, an dessen Ende die mögliche Erteilung der Restschuldbefreiung steht, wenn die gegebenen Voraussetzungen erfüllt werden und ein Antrag rechtzeitig erfolgt (spätestens zwei Wochen nach Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

Über die Restschuldbefreiung entscheidet am Ende des Verfahrens das Gericht durch Beschluss.

Betroffene Schuldner sollten sich bei ihrem Rechtsanwalt ausführlich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

In der Regel werden Betroffene auch nicht in der Lage sein, die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zu tragen.

Hierzu steht Ihnen staatliche Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu Verfügung, die beantragt werden kann, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Anwalts- und Gerichtsgebühren zu tragen.

Mirjam Rose

Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Rose

Reichensand 3

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