Verbraucherinsolvenzverfahren und außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

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Die private Verschuldung muss bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht zwangsläufig das finanzielle Ende bedeuten. Wichtig ist aber, dass der Betroffene nicht den Kopf in den Sand steckt, sondern aktiv wird!

Eine Lösungsmöglichkeit bietet das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in welchem ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners, soweit es pfändbar ist, verwertet. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter z.B. pfändbares Arbeitseinkommen des Schuldners einzieht oder pfändbare Vermögensgegenstände (z.B. Schmuck etc.) verkauft. Anschließend wird der Verwertungserlös, nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens, quotal an die Insolvenzgläubiger verteilt. Der Schuldner hat die Möglichkeit, mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Das heißt, die von dem Schuldner zu tragenden Kosten des Insolvenzverfahrens, dies sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters, müssen von diesem nicht gleich zu Beginn des Insolvenzverfahrens beglichen werden, sondern werden ihm bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet.

Zudem sollte der Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Nur so kann er sein Ziel einer vollständigen „Entschuldung“ erreichen. Restschuldbefreiung heißt, dass etwaige nach der erfolgten Verteilung der Verwertungserlöse an die Insolvenzgläubiger verbleibende Restschulden gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden können. Er muss diese nicht mehr zahlen.

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt einen Antrag des Schuldners voraus.

Wichtig ist, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Schuldner zuvor einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternommen hat und dieser gescheitert ist. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch muss von einer geeigneten Stelle, dies sind z.B. Rechtsanwälte, durchgeführt werden. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch läuft derart ab, dass die geeignete Stelle zusammen mit dem Schuldner einen sog. außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erstellt. Hierbei werden die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners berücksichtigt. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kann z.B. beinhalten, dass der Schuldner an die Gläubiger seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende monatliche Raten zahlt und diese nach einer bestimmten Laufzeit (z.B. sechs Jahre) auf einen etwaig verbleibenden Rest ihrer Forderungen verzichten.

Kann der Schuldner zu Beginn der Laufzeit aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten keine Raten zahlen, kann auch ein sog. „flexibler Nullplan“ vorgelegt werden. Das heißt, dass der Schuldner Ratenzahlungen erst aufnimmt, wenn er hierzu finanziell in der Lage ist und ihm am Ende der vereinbarten Laufzeit etwaige Restschulden erlassen werden. In dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wird in der Regel auch vereinbart, dass die Gläubiger während der Laufzeit des Schuldenbereinigungsplans keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Stimmen die Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu, erfolgt eine Entschuldung auf Grundlage dieses Schuldenbereinigungsplans. Stimmen nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu, kann der Schuldner bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen.

Die Vorteile des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens oder des Verbraucherinsolvenzverfahrens liegen insbesondere darin, dass dem Schuldner der Vollstreckungsdruck genommen wird und er die Möglichkeit hat, in einem geordneten Verfahren in absehbarer Zeit schuldenfrei zu werden.


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